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Ab welchen Bedingungen muss ein Betrieb einen Brandschutzbeauftragten haben?

KomNet Dialog 2138

Stand: 26.07.2023

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Brandschutzbeauftragte / Evakuierungsbeauftragte

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Frage:

Ab welchen Bedingungen muss ein Betrieb einen Brandschutzbeauftragten haben?

Antwort:

Im Arbeitsschutzgesetz ( § 10 ArbSchG) wird die allgemeine Forderung erhoben, dass der Arbeitgeber entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen hat, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Dabei hat er der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen. Arbeitsschutzrechtlich muss der Arbeitgeber die nötigen Maßnahmen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung eigenverantwortlich ermitteln und festlegen.


Zwingend erforderlich ist die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten nur, wenn er baurechtlich bzw. in einer entsprechenden Bauvorschrift (z. B. für diverse Sonderbauten) gefordert ist (vgl. hierzu Ziff. 7.4 der ASR A2.2 - Maßnahmen gegen Brände)


Hinweise:

Zu der Thematik des Baurechts bieten wir keine Beratung an. Hierzu wenden Sie sich bitte an die zuständige Baubehörde.


Weitere Informationen zu Brandschutzbeauftragten finden sich in der DGUV Information 205-003 "Aufgaben, Qualifikation, Ausbildung und Bestellung von Brandschutzbeauftragten" und in der DGUV Information 205-001 - Betrieblicher Brandschutz in der Praxis"


In der Verwaltungsvorschrift zur Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen (VV BauO NRW) ist unter 54.218 folgendes nachlesen:


"Brandschutzbeauftragte sollen - sofern sich ihr Erfordernis nicht bereits aus Sonderregelungen für Sonderbauten ergibt (vgl. Verkaufsstättenverordnung, Industriebau-Richtlinie) - von der Bauaufsichtsbehörde insbesondere bei Sonderbauten nach § 68 Abs. 1 Satz 3 gefordert werden. Sie haben u. a. die Aufgabe, während des Betriebes die Einhaltung des genehmigten Brandschutzkonzeptes und der sich daraus ergebenden betrieblichen Brandschutzanforderungen zu überwachen und dem Betreiber festgestellte Mängel zu melden. Die Aufgaben der oder des Brandschutzbeauftragten sind im Einzelfall schriftlich festzulegen. Der Name des oder der Brandschutzbeauftragten sind der überwachenden Behörde auf Verlangen mitzuteilen.

Eine Brandschutzbeauftragte oder ein Brandschutzbeauftragter kann auch für mehr als ein Objekt benannt werden."