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Dürfen Unternehmerpflichten an eine leitende Sicherheitsfachkraft übertragen werden?

KomNet Dialog 4768

Stand: 20.09.2018

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Fachkraft für Arbeitssicherheit

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Frage:

Darf eine Leitende Sicherheitsfachkraft mit arbeitsschutzorganisatorischen Aufgaben im Sinne einer Übertragung von Unternehmerpflichten beauftragt und somit in einer Doppelrolle als Verantwortlicher (Arbeitgeber und weisungsbefugt) und Berater (weisungsfrei) tätig werden? Welche Auswirkungen hätte eine solche Doppelrolle für die Ltd. Sifa und die nachfolgenden Sifas im Team?

Antwort:

Es ist das Ziel des Arbeitssicherheitsgesetzes - ASiG, dass der Arbeitgeber von den zu bestellenden Sicherheitsfachkräften und Betriebsärzten beraten wird. Deshalb kann sich der Arbeitgeber nicht selbst zur Sicherheitsfachkraft bestellen. Das, was für den Arbeitgeber gilt, trifft auch für die sonstigen Führungskräfte bis zum Leiter des Betriebes zu, denen die Sicherheitsfachkräfte und Betriebsärzte nach § 8 Abs. 2 des Arbeitssicherheitsgesetzes unmittelbar zu unterstellen sind. Auch diese Arbeitgeberbeauftragten dürfen nicht als Sicherheitsfachkräfte und damit auch nicht als leitende Sicherheitsfachkräfte bestellt werden.

Unterhalb der Ebene des Leiters des Betriebes können allerdings betriebliche Führungskräfte teils als Sicherheitsfachkraft, teils als Arbeitgeberfunktionsträger in Frage kommen. Der Grund hierfür liegt darin, dass im Konfliktfall eine Entscheidung des Leiters des Betriebes herbeiführt werden kann.

Neben der Informations- und Beratungspflicht kann die leitende Sicherheitsfachkraft arbeitsvertraglich das Recht erhalten, bei der Durchführung des Arbeitsschutzes im Betrieb selbstverantwortliche Entscheidungen zu treffen. Das Arbeitssicherheitsgesetz lässt solch Regelungen zu. Die vom Gesetzgeber gewollte Funktionstrennung zwischen Arbeitgeber und Sicherheitsfachkraft darf aber nicht verwischt werden. Die Garantenstellung des Arbeitgebers, sowie die Weisungsfreiheit der Sicherheitsfachkraft muss erhalten bleiben.

Die konkreten Anforderungen sollten mit der zuständigen Aufsichtsbehörde erörtert werden.