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Gelten leitende Angestellte immer als Leiter des Betriebes?

KomNet Dialog 14082

Stand: 04.04.2022

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Arbeitsmedizinische / sicherheitstechn. Betreuung

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Frage:

Laut ASiG unterstehen Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit unmittelbar dem Leiter des Betriebs. Leiter des Betriebs ist diejenige Person, die innerhalb des Unternehmens unmittelbar für die Führung des Betriebs verantwortlich ist (vgl. BAG Urteil vom 15.12.2009 - 9 AZR 769/08). Gelten leitende Angestellte (i.S.d. BetrVG) zwangsläufig immer als Leiter des Betriebs (i.S.d. ASiG)? Welche der Forderungen aus § 5 Abs. 3 BetrVG müssen erfüllt sein?

Antwort:

Ein Leitsatz des Urteils des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) vom 15.12.2009 ist, dass der Arbeitgeber gemäß § 8 Absatz 2 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) verpflichtet ist, im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigte (leitende) Fachkräfte für Arbeitssicherheit (mindestens) unmittelbar dem Leiter des Betriebs im Rahmen einer Stabsstelle fachlich und disziplinarisch zu unterstellen. Diese herausgehobene Einordnung in der betrieblichen Hierarchie gehört zu den strukturprägenden Grundsätzen des Arbeitssicherheitsgesetzes.


In der LV 64 des LASI wird unter der Nummer 2.2.14 die Frage "Wer ist Leiter des Betriebes in einer Linienorganisation?" wie folgt beantwortet:

"Da im ASiG weder der Begriff „Leiter des Betriebes“, noch der Begriff „Betrieb“, definiert sind, ist auf die Klarstellung durch die Rechtsprechung zurückzugreifen (siehe auch Antwort zu Frage 2.4.1). Danach ist Leiter des Betriebes im Sinne von § 8 Abs. 2 ASiG in einer Linienorganisation diejenige Person, die innerhalb des Betriebes unmittelbar für die Führung des Beriebs verantwortlich ist.


Hinweis

Durch den direkten Zugang zum Betriebsleiter soll die Kommunikation mit demjenigen erleichtert werden, der arbeitsschutzrechtlich gebotene Weisungen schnellstmöglich selbst bewirken und durchsetzen kann. Darüber hinaus wird durch die Herausnahme aus der Linienorganisation der Gefahr vorgebeugt, dass Vorgesetzte unterer Führungsebenen durch Anweisungen die Unabhängigkeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit und der Betriebsärzte einschränken. § 8 Abs. 2 ASiG vermeidet von vornherein solche denkbaren Konfliktlagen.


Leiter des Betriebes muss nicht zwingend der Arbeitgeber selbst sein. Die Ausübung betrieblicher Leitungsfunktionen setzt aber mehr voraus als die jeder Vorgesetztenstellung immanente arbeitsrechtliche Weisungsbefugnis.


Neben natürlichen Personen können auch Organe juristischer Personen (z.B. Vorstände von Aktiengesellschaften, eingetragenen Vereinen, Stiftungen, BGB-Gesellschaften) Leiter des Betriebes sein. Die Organe können aus einer oder mehreren natürlichen Personen bestehen, wobei durch Satzung oder Geschäftsverteilungsplan geregelt wird, gegenüber welchem Mitglied des Organs der/die Betriebsarzt/-ärztin und die Fachkraft für Arbeitssicherheit im Einzelfall berechtigt sind, sicherheitstechnische oder arbeitsmedizinische Maßnahmen vorzuschlagen."


Die Unterstellung der Fachkraft für Arbeitssicherheit (die gleiche Regelung gilt natürlich auch für die Unterstellung der Betriebsärztin/des Betriebsarztes) ist eine Mindestregelung. Eine Unterstellung unterhalb des „Leiters des Betriebes“, also auf der Ebene der leitenden Angestellten, die diesem unterstellt sind, ist nicht zulässig. Unbedenklich ist die unmittelbare Unterstellung auf einer höheren Hierarchieebene, also bei der Unternehmens- oder Konzernspitze.