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Durch welche betrieblichen Maßnahmen kann die Weisungsfreiheit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit gewährleistet werden?

KomNet Dialog 2300

Stand: 15.12.2014

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Fachkraft für Arbeitssicherheit

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Frage:

Durch welche Maßnahmen kann die Weisungsfreiheit der Sicherheitsfachkräfte sichergestellt werden? Darf die Leitende Sicherheitsfachkraft, die gleichzeitig Abteilungsleiter ist, den anderen Sicherheitsfachkräften vorschreiben, was sie zu tun und zu lassen haben? Was sollte bzw. kann der Personalrat tun, um die Weisungsfreiheit zu erhalten bzw. sicherzustellen?

Antwort:

Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sicherheitsfachkräfte) sind nach § 8 des Arbeitssicherheitsgesetzes -ASiG- bei der Anwendung ihrer sicherheitstechnischen Fachkunde weisungsfrei. Sind in einem Betrieb mehrere Sicherheitsfachkräfte bestellt, muss die leitende Sicherheitsfachkraft (falls bestellt) für eine Koordination unterschiedlicher Auffassungen in der Auslegung und Anwendung der Fachkunde, insbesondere der vorgeschlagenen Maßnahmen sorgen. Die Weisungsfreiheit der einzelnen Sicherheitsfachkraft wird dadurch nicht berührt; die Weisungsfreiheit nach § 8 Abs.1 ASiG gilt auch gegenüber einer leitenden Sicherheitsfachkraft. Die leitende Sicherheitsfachkraft kann allerdings organisatorische Weisungen erteilen (z.B. Regelung der Arbeitszeit, Urlaubsregelung ...). Nach § 5 Abs. 2 ASiG hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass die von ihm bestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit ihre Aufgaben erfüllen. Das bedeutet auch, dass er eingreifen muss, wenn eine (leitende) Sicherheitsfachkraft ihre Kompetenzen überschreitet. Der Betriebsrat kann/sollte sich ggf. an den Arbeitgeber wenden, um die Weisungsfreiheit zu erhalten bzw. sicherzustellen. Es besteht auch die Möglichkeit, das Thema Weisungsfreiheit in einer Arbeitsschutzausschusssitzung zu erörtern.