Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Durch welche betrieblichen Maßnahmen kann die Weisungsfreiheit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit gewährleistet werden?

KomNet Dialog 2300

Stand: 14.04.2026

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Fachkraft für Arbeitssicherheit

Favorit

Frage:

Durch welche Maßnahmen kann die Weisungsfreiheit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit sichergestellt werden? Darf die Leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit, die gleichzeitig Abteilungsleiter ist, den anderen Fachkräften für Arbeitssicherheit vorschreiben, was sie zu tun und zu lassen haben? Was sollte bzw. kann der Betriebsrat tun, um die Weisungsfreiheit zu erhalten bzw. sicherzustellen?

Antwort:

Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind nach § 8 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) bei der Anwendung ihrer sicherheitstechnischen Fachkunde weisungsfrei. Sind in einem Betrieb mehrere Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellt, muss die leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit (falls bestellt) für eine Koordination unterschiedlicher Auffassungen in der Auslegung und Anwendung der Fachkunde, insbesondere der vorgeschlagenen Maßnahmen sorgen. Die Weisungsfreiheit der einzelnen Fachkräfte für Arbeitssicherheit wird dadurch nicht berührt; die Weisungsfreiheit nach § 8 Abs.1 ASiG gilt auch gegenüber einer leitenden Fachkraft für Arbeitssicherheit. Die leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit kann allerdings organisatorische Weisungen erteilen (z. B. Regelung der Arbeitszeit, Urlaubsregelung ...). Nach § 5 Abs. 2 ASiG hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass die von ihm bestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit ihre Aufgaben erfüllen. Das bedeutet auch, dass er eingreifen muss, wenn eine (leitende) Fachkraft für Arbeitssicherheit ihre Kompetenzen überschreitet. Der Betriebsrat kann/sollte sich ggf. an den Arbeitgeber wenden, um die Weisungsfreiheit zu erhalten bzw. sicherzustellen. Es besteht auch die Möglichkeit, das Thema Weisungsfreiheit in einer Arbeitsschutzausschusssitzung zu erörtern.