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Wie sieht es mit der Unabhängigkeit in der Ausführung der Fachkunde von Sifas aus, die einer leitenden Fachkraft für Arbeitssicherheit unterstellt sind?

KomNet Dialog 2962

Stand: 04.09.2020

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Fachkraft für Arbeitssicherheit

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Frage:

Wie sieht es mit der Unabhängigkeit in der Ausführung der Fachkunde von Sicherheitsfachkräften (Sifa) aus, die einer leitenden Sifa unterstellt sind? Sind Sifas auch fachlich der ltd. Sifa unterstellt? Wie sieht es rechtlich aus, wenn die ltd. Sifa Maßnahmen ablehnt, die die unterstehende Sifa als notwendig erachtet, und an den Unternehmer nicht weitergibt? Wie sieht es aus, wenn Sifas in einem solchen Verhältnis nicht der gleichen Ansichten sind? Meiner Meinung nach sind unterstehende Sifas weisungsfrei in der Ausübung der Fachkunde, das gilt auch gegenüber der ltd. Sifa.

Antwort:

Sind in einem Betrieb mehrere Sicherheitsfachkräfte tätig, muss die leitende Sicherheitsfachkraft (soweit bestellt) für eine Koordination unterschiedlicher Auffassungen in der Auslegung und Anwendung der Fachkunde, insbesondere der vorgeschlagenen Maßnahmen, sorgen.


Die Weisungsfreiheit der einzelnen Sicherheitsfachkraft wird dadurch nicht berührt; die Weisungsfreiheit nach § 8 Abs. 1 Arbeitssicherheitsgesetz -ASiG- gilt auch gegenüber einer leitenden Sicherheitsfachkraft; denn die gesetzliche Garantie von Freiräumen bei der Anwendung der Fachkunde gilt grundsätzlich.


Lehnt die leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit den Vorschlag einer ihr unterstellten Sicherheitsfachkraft ab, hat das aber nichts mit der Weisungsfreiheit zu tun. Begründung: Analog dazu kann auch der Arbeitgeber den Vorschlag einer Sicherheitsfachkraft oder der leitenden Sicherheitsfachkraft ablehnen. Das Verfahren dazu ist in § 8 Abs. 3 Satz 3 ASiG geregelt. Danach muss, wird ein Vorschlag abgelehnt, der Sicherheitsfachkraft dieses schriftlich mitgeteilt und begründet werden. Die Begründung muss ausreichend sein, d. h. die für die Ablehnung des Vorschlags maßgebenden Gründe müssen aus der Begründung ersichtlich und nachvollziehbar sein. Der Betriebsrat erhält eine Abschrift der Ablehnung. Aus Gründen der Rechtssicherheit könnte ein ähnliches Verfahren zwischen den Sicherheitsfachkräften und der leitenden Sicherheitsfachkraft für die Ablehnung von Vorschlägen - abgestimmt mit dem Betriebsrat - vereinbart werden.


Hinweis:

Auf die Informationen der LASI-Leitlinie LV64 zum Vollzug des Arbeitssicherheitsgesetzes weisen wir hin.