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Welche Regelungen gelten für die Sicherung von Regalen gegen Umstürzen?

KomNet Dialog 44154

Stand: 30.07.2025

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Lager, Lagerung

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Frage:

Ab wann müssen Regale gegen Umstürzen gesichert werden ? Es handelt sich um Metallregale, die in Reihe aufgebaut wurden mit Querverstrebung an der Rückseite.

Antwort:

In der DGUV Information 208-061 "Lagereinrichtungen und Ladungsträger" heißt es u. a. zur Standsicherheit wie folgt:

"4.1.1 Ausführung

Lagereinrichtungen und Ladungsträger müssen so beschaffen und aufgestellt sein, dass sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung gemäß den Angaben in der Betriebsanleitung die Last des Lagergutes sicher aufnehmen können. Ihre Stand- und Tragsicherheit muss den betrieblichen Beanspruchungen genügen und durch rechnerische Tragfähigkeitsnachweise für die tragenden Elemente und/oder durch Belastungsversuche nachgewiesen sein.

Falls für bestimmte Lagereinrichtungen und Ladungsträger gemäß allgemein anerkannten Regeln der Technik abweichende Anforderungen existieren (z.B. DIN EN 15 512 „Ortsfeste Regalsysteme aus Stahl – Verstellbare Palettenregale – Grundlagen der statischen Bemessung“, DIN EN 15095 „Kraftbetriebene verschiebbare Paletten- und Fachbodenregale, Umlaufregale und Lagerlifte – Sicherheitsanforderungen“), sind diese abweichenden Anforderungen maßgeblich. Für nicht normativ geregelte Lagereinrichtungen und Ladungsträger gelten die folgenden Anforderungen.

(...)

4.1.2.4 Horizontalkräfte

Außer den bestimmbaren Horizontalkräften sind bei der Ermittlung der Stand- und Tragsicherheit von Lagereinrichtungen und Ladungsträgern zusätzliche Horizontalkräfte in der jeweiligen Lastebene sowohl in Längs- als auch in Tiefenrichtung, jedoch nicht gleichzeitig wirkend, anzusetzen. Die zusätzlich anzusetzenden Horizontalkräfte betragen mindestens:

1. Für Lagereinrichtungen, die von Hand be- oder entladen werden, H = 1/200 der Gewichtskraft der zulässigen Fachlast sowie Hz = 50 N als Einzelkraft an jeweils ungünstigster Stelle.

Wird das im Abschnitt 4.2.1 angegebene Verhältnis Höhe zu Tiefe überschritten, so sind Standsicherheitsnachweise auch für den unbeladenen Zustand zu erbringen.

Siehe auch Abschnitt 4.1.1.

2. Für Lagereinrichtungen, die mit Fördermitteln be- oder entladen werden, H = 1/200 der Gewichtskraft der zulässigen Fachlast sowie Hz = 350 N als Einzelkraft an jeweils ungünstigster Stelle.

Standsicherheitsnachweise sind auch für den unbeladenen Zustand zu erbringen.

Siehe auch Abschnitt 4.1.1.

3. Für Ladungsträger im Stapel, H = 1/50 der Gewichtskraft der Last der Stapeleinheiten an ihren jeweiligen Aufstandsflächen sowie Hz = 150 N als Einzelkraft in Höhe der obersten Aufstandsfläche.

Standsicherheitsnachweise sind auch für den unbeladenen Zustand zu erbringen.

Bestimmbare Horizontalkräfte sind z.B. Windkräfte im Freien oder horizontal wirkende Massenkräfte verfahrbarer Regale und Schränke.

Für Lagereinrichtungen, die von Hand be- oder entladen werden, siehe Abbildungen 3a und 3b.

Für Lagereinrichtungen, die mit Fördermitteln be- oder entladen werden, siehe Abbildungen 4a und 4b.

Für Ladungsträger im Stapel siehe Abbildungen 12a–c im Anhang 1.

(...)

4.1.2.5 Standsicherheitsfaktor

Der Standsicherheitsfaktor gegen das Kippen von Lagereinrichtungen und Ladungsträgern muss mindestens 2,0 betragen.

Siehe auch Anhang 1, Erläuterungen und Beispiele, sowie Abbildungen 3a–4b und 12a–c

4.1.2.6 Aufstellflächen

Vor dem Aufstellen der Lagereinrichtungen und Ladungsträger muss die Belastbarkeit der Aufstellfläche nachgewiesen sein.

4.1.2.7 Belastungen aus dem Gebäude

Lagereinrichtungen, die statisch-konstruktiver Bestandteil eines Gebäudes sind, müssen auch den Bestimmungen des jeweiligen Landesbaurechtes entsprechen.

Eine feste Fußbodenverbindung macht die Lagereinrichtung nicht zum Bestandteil des Gebäudes."

Weiterhin wird noch Folgendes aufgeführt:

"4.2.1 Standsicherheit

Die Standsicherheit von Regalen und Schränken muss in jedem Betriebszustand gegeben sein. Hierbei sind neben der zulässigen Nutzlast auch die auftretenden Kräfte beim Ein- und Auslagern (siehe Abschnitt 4.1.2.4) zu berücksichtigen.

Ortsfeste Regale, die mit Fördermitteln be- oder entladen werden, müssen in besonderer Weise gesichert sein.

Als standsicher können unter Voraussetzung ausreichender Tragfähigkeit und lotrechter Aufstellung im Allgemeinen angesehen werden:

• Regale und Schränke mit entsprechendem Eigengewicht;

• Schränke mit Ausziehsperren, die das Aufziehen jeweils nur einer Schublade zulassen;

• Schränke mit Flügeltüren, wenn die Höhe der obersten Ablage über der Standfläche nicht mehr als das Vierfache der Schranktiefe beträgt (siehe auch Abbildung 5a);

• Regale sowie Schränke mit Schiebe- oder Rolltüren, die von Hand be- und entladen werden, wenn die Höhe der obersten Ablage über der Standfläche nicht mehr als das Fünffache der Regal- oder Schranktiefe beträgt (siehe auch Abbildung 5b);

• Regale auf Grund ihrer Verbindungs- und Aufstellungsart.

Besondere Sicherungen sind z. B. Verbindungen der Regale untereinander oder mit geeigneten Bauwerksteilen (z.B. ausreichend bemessene Bodenplatte).

(...)

4.2.2 Aufbau- und Betriebsanleitungen

Für Regale muss eine Aufbau- und Betriebsanleitung vorliegen, die Hinweise für Aufstellung, Betrieb und notwendige Sicherheitsmaßnahmen enthält. Dies gilt auch für Schränke, deren Bauart besondere Hinweise für Aufstellung und Betrieb erforderlich macht."

In Anhang 1 ist noch Folgendes nachzulesen:

"Beim Einrichten sicherer Stapel ist zu beachten:

• Wegen geringerer Standsicherheit ist die Stapelung leerer bzw. leichter Ladungsträger (Stapeleinheiten) gefährlicher als die Stapelung schwerer Ladungsträger (siehe Abschnitt 5.4.4).

• Die Sicherheit eines Stapels gegen Umkippen muss unter Ansatz der in den Abbildungen 12a bis 12c dargestellten Horizontalkräfte mindestens zweifach sein.

• Die zulässigen Auflasten für die einzelnen Ladungsträger (Stapeleinheiten) sind bei der Stapelung zu beachten (siehe auch Abschnitt 5.4.1).

(...)

Bei der Ermittlung der Stand- und Tragsicherheit ist die Horizontalkraft H in der jeweiligen Lagerfuge zuzüglich einer an der obersten Fuge horizontal wirkenden Einzelkraft Hz von mindestens 150 N, sowohl in Längs- als auch in Tiefenrichtung, jedoch nicht gleichzeitig wirkend, anzusetzen.

Die zusätzliche Horizontalkraft Hz kann größer als 150 N sein, z.B. aufgrund von Windlasten bei der Stapelung in Außenbereichen.

Beispiel 1

zur Ermittlung der Standsicherheit

Die Standsicherheit gegen Umkippen (Standsicherheit) errechnet sich bei waagerechter Aufstandsfläche in geschlossenen Räumen wie folgt:

MSt = Standmoment

MK = Kippmoment

v = erforderlicher Standsicherheitsfaktor gegen Kippen (gemäß Tabelle 1)

(...)"

Die DGUV Information 208-043 "Sicherheit von Regalen" enthält u. a. Anforderungen unter 4.7.

Die Sicherung der Regale gegen Umfallen/Kippen (Verschraubungen im Boden) hat der Arbeitgeber eigenverantwortlich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der o. g. Vorgaben zu betrachten.