Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Muss ich als Schwangere Sonntags arbeiten?

KomNet Dialog 42940

Stand: 28.11.2019

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Arbeitszeit- und Ruhepausenregelung

Favorit

Frage:

Vor einem Monat habe ich meine Chefs mündlich und auch per E-Mail über meine Schwangerschaft informiert und Papiere vom Arzt mitgebracht.  Ich arbeite im Hotel-/Gastronomiebereich als Frühstückspersonal, Teilzeit, 5 Tage die Woche mit 6 Stunden täglich.  Ich habe im Internet gelesen, dass ich als Schwangere nicht an Sonntagen und Feiertagen arbeiten muss, wenn ich nicht will. Ich habe darum meinen Teamleiter gebeten, aber niemand sagt etwas darüber, also arbeite ich immer noch am Samstag und Sonntag (mit einem freie Wochenende pro Monat). Muss ich am Sonntag arbeiten, wenn ich das nicht will?

Antwort:

Nach § 6 Mutterschutzgesetz darf eine schwangere oder stillende Frau grundsätzlich nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden.

Eine Beschäftigung ist nur zulässig, wenn:

  • sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt,
  • eine Ausnahme vom allgemeinen Verbot der Arbeit an Sonn- und Feiertagen nach § 10 des Arbeitszeitgesetzes zugelassen ist,
  • der Frau in jeder Woche im Anschluss an eine ununterbrochene Nachtruhezeit von mindestens elf Stunden ein Ersatzruhetag gewährt wird und
  • insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.

Die Erklärung der schwangeren oder stillenden Frau kann jederzeit widerrufen werden.


Da Sie sich nicht zur Sonn- und Feiertagsarbeit bereit erklärt haben, darf ihr Arbeitgeber Sie nicht beschäftigen. Tut er dies dennoch, begeht er eine Ordnungswidrigkeit, die nach § 32 Mutterschutzgesetz (Abs.1 Nr.1 i.V.m. Abs.2) durch die zuständige Aufsichtsbehörde mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden kann.


Hinweis:

Auf den Leitfaden zum Mutterschutz des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend weisen wir hin.