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KomNet-Wissensdatenbank

Darf ein gehörloser Mitarbeiter auf dem Betriebsgelände einen Gabelstapler fahren?

KomNet Dialog 4758

Stand: 25.10.2018

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Leistungsgewandelte Arbeitnehmer/innen, (Schwer-) Behinderung

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Frage:

Kann bzw. darf ein gehörloser Mitarbeiter auf dem Betriebsgelände einen Gabelstapler fahren? Falls ja, welche Schutzmaßnahmen sind zu treffen? a. für den behinderten Kollegen und b. für das Umfeld

Antwort:

Die DGUV Information 208-004 "Gabelstapler" macht konkrete Aussagen über Personen, die als Gabelstaplerfahrer eingesetzt werden dürfen:


"Gabelstaplerfahrer müssen:

  • mindesten 18 Jahre alt sein,
  • geistig und körperlich geeignet sein,
  • theoretisch und praktisch ausgebildet sein,
  • eine Fahrprüfung erfolgreich abgelegt haben und
  • vom Unternehmen mit der Führung des Staplers schriftlich beauftragt sein (innerbetrieblicher Fahrausweis).

Der Nachweis der körperlichen Eignung kann über die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung in Anlehnung an den Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 25 "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten" erbracht werden. Das kann beispielsweise über eine Betriebsvereinbarung geregelt werden."


In den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen - Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand -, DGUV Grundsatz 308-001, werden Informationen zur Eignung von Beschäftigten ausgeführt. Zur körperliche Eignung wird definiert:


"Sie wird zweckmäßigerweise durch eine ärztliche Untersuchung festgestellt. Insbesondere wird Wert gelegt auf ausreichende Sehschärfe, seitliches Gesichtsfeld, räumliches Sehen, Hörvermögen, Beweglichkeit der Gliedmaßen, gute Reaktionsfähigkeit; Zur Beurteilung der körperlichen Eignung gibt der Berufsgenossenschaftliche Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 25 "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten" wichtige Anhaltspunkte."


Die Eignung zum Fahren eines Gabelstaplers kann vom ermächtigten Arzt nach den Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G25 `Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten` festgestellt werden (DGUV Information 240-250 Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 25 "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten").


Dabei wird es aus arbeitsmedizinischer Sicht wahrscheinlich schwierig sein, die Eignung eines gehörlosen Mitarbeiters für die Tätigkeit auszusprechen. Eventuell kann bei engagierter Handhabung im Einzelfall (ggf. unter Einbeziehung des Integrationsfachdienstes) eine Lösung gefunden werden, die sowohl die Sicherheit des gehörlosen Menschen (z. B. Wahrnehmung nur von optischen - und nicht von akustischen - Warnsignalen) als auch die der anderen Beschäftigten sowie die sonstigen Belange des Betriebes angemessen berücksichtigt.