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KomNet-Wissensdatenbank

Darf ein gehörloser Mitarbeiter mit einem PKW/ Kleintransporter Ware, wie z. B. Zeitungen und Werbung, ausfahren?

KomNet Dialog 43645

Stand: 11.03.2022

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Leistungsgewandelte Arbeitnehmer/innen, (Schwer-) Behinderung

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Frage:

Ein gehörloser Mitarbeiter muss den Arbeitsplatz wechseln und soll nun mit einem PKW/ Kleintransporter Ware wie z.B. Zeitungen und Werbung, ausfahren. Er besitzt einen Führerschein und ist bisher auch privat mit PKW gefahren. 1. Ist seine Schwerhörigkeit ein Hinderungsgrund für die o.g. beruflichen Dienstfahrten? 2. Was ist in diesem Fall ansonsten zu beachten?

Antwort:

In der DGUV Vorschrift 70 "Fahrzeuge" ist unter dem § 35 Fahrzeugführer Folgendes nachzulesen:

"(1) Der Unternehmer darf mit dem selbstständigen Führen von maschinell angetriebenen Fahrzeugen nur Versicherte beschäftigen,

1.die das 18. Lebensjahr vollendet haben,

2.die körperlich und geistig geeignet sind,

3.die im Führen des Fahrzeuges unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben

und

4.von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen.

Sie müssen vom Unternehmer zum Führen des Fahrzeuges bestimmt sein."


In der Durchführungsanweisung zur DGUV Vorschrift 70 wird zu § 35 Abs. 1 noch ergänzt:

"Versicherte sind körperlich und geistig geeignet, wenn sie durch ihre Vorbildung, Kenntnisse, Berufserfahrung und persönliche Eigenschaften, z. B. Seh- und Hörvermögen, Zuverlässigkeit, zum Führen des Fahrzeuges befähigt sind.

Die körperliche Eignung kann durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 25 „Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“ (BGG 904) festgestellt werden.


Es ist zweckmäßig, den Auftrag zum Führen des Fahrzeuges schriftlich zu erteilen."


Abschließend kann die Frage, ob der Mitarbeiter als Fahrer eingesetzt werden kann, von uns nicht beantwortet werden. Diese Frage ist unter Hinzuziehung der Betriebsärztin/des Betriebsarztes zu beantworten.