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Ist ein stark übergewichtiger Kanzelkranfahrer, der im Notfall von der Werksfeuerwehr nicht aus der Höhe geborgen werden kann, für seine Tätigkeit geeignet?

KomNet Dialog 42266

Stand: 20.04.2018

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Gesundheitsschutz > Eignungsuntersuchungen

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Frage:

Ist ein stark übergewichtiger Kanzelkranfahrer, der im Nofall von der Werksfeuerwehr nicht aus der Höhe geborgen werden kann, für seine Tätigkeit geeignet? Welche Vorschriften können zu Rate gezogen werden?

Antwort:

Grundsätzlich gilt nach § 7 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), dass bei der Übertragung von Aufgaben auf Beschäftigte der Arbeitgeber je nach Art der Tätigkeiten zu berücksichtigen hat, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten. Hierzu gehört auch die körperliche Eignung.


Eine ähnliche Forderung findet sich in § 7 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention". Nähere Erläuterungen finden sich unter dem Punkt 2.6 der DGUV Regel 100-001. Für die Beantwortung Ihrer Frage sind die folgenden Informationen besonders relevant:


"Befähigung


Der Begriff der Befähigung umfasst alle körperlichen sowie geistigen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Eigenschaften einer Person, die zur Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften erforderlich sind. Auf körperlicher Seite kommen hier z. B. die Hör- und Sehfähigkeit, die körperliche Belastbarkeit und der Tastsinn in Betracht..."


"Ermittlung der Befähigung

Der Unternehmer trägt im Ergebnis seiner Gefährdungsbeurteilung die Verantwortung für die der Sicherheit und der Gesundheit zuträglichen Arbeitsplatzverhältnisse. Soweit personenunabhängig kollektive Schutzmaßnahmen gegenüber den zu erwartenden körperlichen und geistigen Belastungen nicht ausreichen, hat er die Auswahl der geeigneten Versicherten darauf abzustimmen. Er hat ihre Befähigung zu berücksichtigen und darf sie nicht mit Arbeiten beschäftigen, für die sie erkennbar ungeeignet sind. Damit soll eine Gefährdung des Versicherten sowie Anderer vermieden werden.

Ist der Unternehmer selbst nicht in der Lage, eine Beurteilung der Befähigung der Versicherten im Zusammenspiel von Verhältnisprävention und Verhaltensprävention vorzunehmen, so kann er sich hierbei z. B. vom Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten lassen."

"Sicherheitsrelevante Tätigkeiten

Für sicherheitsrelevante Tätigkeiten ist bei der Beurteilung der Befähigung unter Berücksichtigung der Eigenart des Betriebes und der ausgeübten Tätigkeit ein strenger Maßstab anzulegen. Sicherheitsrelevante Tätigkeiten sind z. B.

...

• Arbeiten mit Absturzgefahr,

• Tätigkeiten in Leitwarten und Steuerständen,

..."


Die DGUV Vorschrift 52 "Krane" macht in § 29 konkrete Aussagen über Personen, die als Kranführer eingesetzt werden dürfen:


"1) Der Unternehmer darf mit dem selbstständigen Führen (Kranführer) oder Instandhalten eines Kranes nur Versicherte beschäftigen,

1. die das 18. Lebensjahr vollendet haben,

2. die körperlich und geistig geeignet sind,

3. die im Führen oder Instandhalten des Kranes unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu ihm nachgewiesen haben

und

4. von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen.


Der Unternehmer muss Kranführer und Instandhaltungspersonal mit ihren Aufgaben beauftragen. Bei ortsveränderlichen kraftbetriebenen Kranen muss der Unternehmer den Kranführer schriftlich beauftragen."


In dem DGUV Grundsatz 309-003 "Auswahl, Unterweisung und Befähigungsnachweis von Kranführern" werden Informationen zur Eignung von Beschäftigten ausgeführt. Zur körperliche Eignung ist dort unter Punkt 2.2 folgendes nachzulesen:


"Die körperliche Eignung kann durch eine arbeitmedizinische Untersuchung nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G25 "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten" festgestellt werden."


Die Eignung zum Führen eines Krans kann von ermächtigten Arzt nach der DGUV Information 240-250 "Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 25 "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten" erfolgen.


Fazit:

Die Entscheidung, ob der Kanzelkranfahrer aufgrund seines Übergewichtes für die Tätigkeit ungeeignet ist, kann abschließend nur durch den Arbeitgeber, unter Berücksichtigung der zitierten Vorschriften sowie Einbeziehung des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit, getroffen werden.


Hinweis:

Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk wird unter www.dguv.de/publikationen angeboten.