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Stimmt es, dass Sonntagsarbeit werdender Mütter in Krankenhäusern und Altenheimen zulässig, in der ambulanten Pflege jedoch verboten ist?

KomNet Dialog 4755

Stand: 24.05.2018

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Beschäftigungsverbote und -beschränkungen

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Frage:

Nach meinen Informationen ist nach dem Mutterschutzgesetz die Beschäftigung werdender Mütter in Krankenhäusern und Altenheimen an Sonn- und Feiertagen zulässig. Die Sonn- und Feiertagsarbeit in der ambulanten Pflege ist jedoch verboten. 1. Stimmt das? 2. Wenn ja, warum wird dieser Unterschied zwischen Krankenhäusern, Altenheimen und der Ambulanten Pflege gemacht?

Antwort:

Es ist nicht richtig, dass werdende Mütter in Krankenhäusern und Altenheimen an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden dürfen, der Einsatz von Schwangeren in der ambulanten Pflege an diesen Tagen hingegen verboten ist.


Grundsätzlich ist die Beschäftigung werdender oder stillender Mütter an Sonn- und Feiertagen nach § 6 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) verboten. Sie ist nur erlaubt, wenn

  1. sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt,
  2. eine Ausnahme vom allgemeinen Verbot der Arbeit an Sonn- und Feiertagen nach § 10 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) zugelassen ist,
  3. der Frau in jeder Woche im Anschluss an eine ununterbrochene Nachtruhezeit von mindestens elf Stunden ein Ersatzruhetag gewährt wird und
  4. insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.


Die schwangere oder stillende Frau kann ihre Erklärung nach Nummer 1 jederzeit widerrufen.


Zu den im § 10 ArbZG genannten Ausnahmen gehören auch "Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen". Nach uns vorliegender Kommentierung fallen unter den Begriff der "anderen Einrichtungen" grundsätzlich auch Heime und ambulante Pflegedienste.


Eine Unterscheidung zwischen Krankenhäusern, Heimen und ambulanter Pflege dürfte sich darüber hinaus nur schwer rechtfertigen lassen, da Zweck der Ausnahmeregelung gerade das Aufrechterhalten eines funktionstüchtigen Einrichtungsbetriebs durch den Einsatz der benötigten Arbeitskräfte sein sollte.


Auf die Ausgleichsmaßnahmen für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung nach § 11 ArbZG weisen wir hin.