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Was hat der Arbeitgeber bei privaten elektrischen Geräten zu beachten?

KomNet Dialog 4752

Stand: 16.08.2019

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Prüfungen (1.13) > Prüfpflichtige Arbeitsmittel und Einrichtungen

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Frage:

Elektrische Geräte müssen gemäß DGUV Vorschrift 3 regelmäßig geprüft werden. Wie hat der Unternehmer bei privaten elektrischen Geräten zu reagieren? Wer hat sich um die Prüfungen der privaten Geräte zu kümmern?

Antwort:

Die Prüfung von Arbeitsmitteln ist rechtlich in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) geregelt. Die Betriebssicherheitsverordnung gilt grundsätzlich für die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch Arbeitgeber sowie für die Benutzung von Arbeitsmitteln durch Beschäftigte bei der Arbeit.


Die privat genutzten ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmittel/Gerätschaften/Elektrogeräte fallen nicht unter den Geltungsbereich der BetrSichV. Jedoch hat der Arbeitgeber nach § 5 Absatz 4 BetrSichV dafür zu sorgen, dass Beschäftigte nur die Arbeitsmittel verwenden, die er ihnen zur Verfügung gestellt hat oder deren Verwendung er ihnen ausdrücklich gestattet hat. Prüfungen gemäß BetrSichV sind verpflichtend nicht notwendig. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 ArbSchG muss der Arbeitgeber aber auch ermitteln, ob von den privat betriebenen Betriebsmittel/ Gerätschaften/Elektrogeräte eine Gefährdung für die Beschäftigten ausgeht und die erforderlichen Maßnahmen auch in diesen Fällen eigenverantwortlich festlegen. Ein Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung könnte z. B. sein, dass eine regelmäßige sicherheitstechnische Überprüfung der privat betriebenen Betriebsmittel/Gerätschaften/Elektrogeräte analog auf der Grundlage der o. g. DGUV Informationen 203-049 und DGUV Information 203-070 durchgeführt wird.


Hinweise:

In der Begründung zur neuen Betriebssicherheitsverordnung ist zu § 5 Absatz 4 Folgendes nachzulesen:

"Der neue aufgenommene Absatz 4 gilt insbesondere für Arbeitsmittel, die nicht der Arbeitgeber zur Verfügung gestellt hat, sondern die vom Beschäftigten mitgebracht werden. Dennoch trägt auch hierbei der Arbeitgeber die Verantwortung für den Arbeitsschutz bei der Verwendung dieser Arbeitsmittel, da er deren Verwendung billigt."


Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk wird unter www.dguv.de/publikationen angeboten.