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Wie wird mit elektrischen Geräten umgegangen (Elektroprüfung/Betriebsanweisungen), die im betreuten Wohnen vorhanden sind?
KomNet Dialog 42935
Stand: 11.02.2020
Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Prüfungen (1.13) > Prüfpflichtige Arbeitsmittel und Einrichtungen
Frage:
Wie wird mit elektrischen Geräten umgegangen (Elektroprüfung/Betriebsanweisungen), die im betreuten Wohnen vorhanden sind, Die Elektrogeräte wurden von den Bewohnern privat beschafft wurden, und nicht von der betreuenden Einrichtung, deren Arbeitnehmer diese Geräte jedoch auch bedienen/nutzen. Wer haftet bei Unfällen mit den privaten Geräten? Müssen Elektroprüfung und Betriebsanweisungen vorhanden sein?
Antwort:
Es stellt sich hier die Frage, ob die elektrischen Geräte Arbeitsmittel sind oder nicht. Die Prüfung von Arbeitsmitteln ist rechtlich in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) geregelt. Die BetrSichV gilt grundsätzlich für die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch Arbeitgeber sowie für die Benutzung von Arbeitsmitteln durch Beschäftigte bei der Arbeit.
Per Definition aus § 1 Abs.1 BetrSichV sind Arbeitsmittel Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden. Da die beschriebenen elektrischen Geräte vom Pflegepersonal bedient werden, handelt es sich hierbei um Arbeitsmittel. Gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) in Verbindung mit § 3 BetrSichV ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung für die Arbeitsmittel zu erstellen. Hierbei hat er mögliche Gefährdungen zu ermitteln, Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bzw. Gefahrenminderung eigenverantwortlich festzulegen und diese umzusetzen.
In die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung sind die Technischen Regeln für Betriebssicherheit - TRBS, neben der TRBS 1111 "Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung" insbesondere die TRBS 1201 "Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen", das berufsgenossenschaftliche Regelwerk, wie z. B. die DGUV Vorschrift 3 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel", die DGUV Information 203-070 "Wiederholungsprüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel - Fachwissen für Prüfpersonen", die DGUV Information 203-071 Wiederholungsprüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel - Organisation durch den Unternehmer" sowie die Gebrauchs-, Betriebs- bzw. Bedienungsanleitungen einzubeziehen.
Mit der Gefährdungsbeurteilung muss der Arbeitgeber u. a. auch Art, Umfang und Prüffristen der Arbeitsmittel sowie die Qualifikation des Prüfenden (TRBS 1203 "Befähigte Personen") festlegen. Abweichungen vom "Technischen Regelwerk" der berufsgenossenschaftlichen Vorschriften bzw. von den Vorgaben in der/den Gebrauchs-, Betriebs- bzw. Bedienungsanleitung/en der/s Hersteller/s sind grundsätzlich möglich, müssen aber in der Gefährdungsbeurteilung hinreichend dokumentiert werden. Da im Schadensfall solche Abweichungen oft sehr kritisch hinterfragt werden, empfehlen wir, solche Abweichungen im Vorfeld mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger abzustimmen.
Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist gemäß § 6 ArbSchG zu dokumentieren. Bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung kann sich der Arbeitgeber durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit unterstützen lassen.
Die beschriebene Vorgehensweise setzt voraus, dass die Bewohner die Geräte zur Prüfung zur Verfügung stellen. Die Übernahme der Prüfkosten für die privaten Geräte kann zwischen Arbeitgeber und Bewohner geregelt werden. Diese Punkte sollten in einer Zusatzvereinbarung geregelt werden. Ist darüber kein Konsens zu erreichen, muss die Pflegekraft die erforderlichen und vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellenden Arbeitsmittel zur Arbeitsstelle mitbringen. Für die Tätigkeiten in der Pflege sollten Betriebsanweisungen vorliegen, die die entsprechende Benutzung von (geprüften) Arbeitsmitteln beschreiben.
Elektrische Geräte, die von den Bewohnern ausschließlich privat genutzt werden, fallen nicht unter den Geltungsbereich der BetrSichV. Prüfungen gemäß BetrSichV sind hier verpflichtend nicht notwendig. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 ArbSchG muss der Arbeitgeber aber auch hier ermitteln, ob von den privat betriebenen Gerätschaften eine Gefährdung für die Beschäftigten ausgeht und die ggfls. erforderlichen Maßnahmen auch in diesen Fällen eigenverantwortlich festlegen.
Hinweis:
Aussagen zur Haftung werden im Arbeitsschutzrecht nicht getroffen; entsprechende Fragen können von KomNet nicht beantwortet werden und sollten im direkten Kontakt mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht oder einer autorisieren Stelle (Gewerkschaft, Verband etc.) geklärt werden.