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KomNet-Wissensdatenbank

Welche Anforderungen gelten für Warneinrichtungen an Röntgengeräteschränke?

KomNet Dialog 4732

Stand: 03.06.2016

Kategorie: Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Ionisierende Strahlung > Röntgeneinrichtungen, Störstrahler

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Frage:

Wir sind Hersteller von Röntgengeräteschränken. Wir bauen unsere Geräte in Anlehnung an Vollschutzgeräte. Ich habe eine Frage zur Warnlampenüberwachung. Ist die optische Anzeige (wie in der DIN 54113-2:2005-04 gefordert) eine Schutzvorrichtung, deren Fehler oder Ausfall spätestens beim nächsten Einschalten der Röntgenstrahlung erkannt wird und ein Einschalten der Strahlung verhindert wird? Wir haben eine kontinuierliche Überwachung. Das heist, ein Ausfall der Warnlampen wird sofort erkannt und die Strahlung abgeschaltet. Unser neuer Geschaftsführer meint, unsere Röntgengeräte benötigen keine Warnlampenüberwachung.

Antwort:

Nach der DIN 54113-2 muss am Schaltpult deutlich erkennbar sein (Lampe oder akustisches Signal), dass Röntgenstrahlung erzeugt wird. Diese Einrichtungen sind jedoch nur bei Geräten für den ortsveränderlichen Betrieb als Schutzvorrichtungen auszuführen.

Weiterhin ist die Richtlinie für die technische Prüfung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahler (pdf) zu beachten. Für Röntgengeräteschränke wird in dieser Richtlinie unter der Prüfposition 8F03 (Seite 49) eine ausfallsichere Warnsignaleinrichtung an der Röntgeneinrichtung bei eingeschalteter Hochspannung oder zur Anzeige der Freigabe der Strahlung durch lageüberwachten Shutter gefordert. Eine Überwachung der Warnlampe wie von Ihnen beschrieben ist somit erforderlich.