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Werden die Belastungszeiten und -dosen bei der Anwendung von Röntgenstrahlen an Tieren behördlicherseits kontrolliert?

KomNet Dialog 3930

Stand: 07.06.2016

Kategorie: Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Ionisierende Strahlung > Röntgeneinrichtungen, Störstrahler

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Frage:

Im Zusammenhang mit der diagnostischen und therapeutischen Anwendung von Röntgenstrahlen bei Tieren wird sowohl das Tier als auch das Personal Röntgenstrahlen ausgesetzt. Werden Belastungszeiten und -dosen von Seiten der Überwachungsbehörden kontrolliert?

Antwort:

 Es gibt keine Grenzwerte für die Strahlenexposition von Tieren. Allein der im Strahlenschutz fachkundige Tierarzt entscheidet, ob und in welcher Form ionisierende Strahlung zum Nutzen des Tieres eingesetzt werden muss. Aufzeichnungen sind nicht erforderlich und somit auch keine Kontrolle seitens der Behörde. Wird jedoch vom Sachverständigen eine Einschaltzeitbegrenzung für die Röntgeneinrichtung festgelegt, da z. B. der bauliche Strahlenschutz ansonsten nicht gewährleistet ist, ist die Einschaltzeit der Röntgeneinrichtung bzw. die Anzahl der Aufnahmen zu protokollieren.

Grenzwerte für die Strahlenexposition gibt es nur für beruflich strahlenexponierte Personen und Einzelpersonen der Bevölkerung. Personen, denen der Zutritt zu Kontrollbereichen erlaubt ist, sind mit Personendosimetern zu überwachen. Die Auswertung der Personendosimeter erfolgt monatlich und ist aufzuzeichnen. Eine Überschreitung der Grenzwerte ist der zuständigen Aufsichtsbehörde unmittelbar mitzuteilen. Die Behörde kann jederzeit kontrollieren, ob die erforderlichen Personendosimeter vorhanden sind. Die Auswertung der Personendosimeter ist der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Siehe dazu auch Kapitel 5 der  Richtlinie "Strahlenschutz in der Tieheilkunde" .