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Bestehen bei der therapeutischen Anwendung von Röntgenstrahlen in der Tiermedizin strengere Bestimmungen als bei der diagnostischen Anwendung?

KomNet Dialog 3920

Stand: 16.08.2019

Kategorie: Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Ionisierende Strahlung > Röntgeneinrichtungen, Störstrahler

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Frage:

Bestehen bei der therapeutischen Anwendung von Röntgenstrahlen in der Tiermedizin strengere Bestimmungen als bei der diagnostischen Anwendung? Nach unserer Auffassung besteht bei der therapeutischen Anwendung ein wesentlich höheres Risiko sowohl für das zu behandelnde Tier als auch für das behandelnde Personal, da sie im Gegensatz zur diagnostischen Anwendung den Röntgenstrahlen unter Umständen um ein vielfaches länger ausgesetzt werden.

Antwort:

Die im Kontrollbereich1) anzuwendenden Schutzmaßnahmen sind von der Art der Anwendung abhängig.


In der Röntgendiagnostik ist Schutzkleidung (Röntgenschürze, Schilddrüsenschutz, evtl. Schutzbrille) und ggf. das Tragen von Schutzhandschuhen (gehaltene Aufnahmen u.ä.) erforderlich.


In der Röntgentherapie sind bei Röntgeneinrichtungen bis zu einer Röhrenspannung von 100 kV für den Anwender in der Regel Schutzeinrichtungen vorhanden. Bei Röhrenspannungen > 100 kV ist während der Bestrahlung der Zutritt zum Kontrollbereich untersagt. Über Türkontakte muss sichergestellt werden, dass die Röntgeneinrichtung nur betrieben werden kann wenn die Zugangstür zum Röntgenraum geschlossen ist. Bei einem Öffnen der Tür während der Bestrahlung muss die Röntgenstrahlung automatisch abgeschaltet werden.

Besondere Schutzeinrichtungen oder Maßnahmen zum Schutz des Tieres vor ionisierender Strahlung gibt es nicht, jedoch sind die tierschutzrechtlichen Vorschriften zu beachten.

In der Richtlinie "Strahlenschutz in der Tierheilkunde" sind Hinweise und Empfehlungen beispielhaft aufgeführt (Verweise auf die Röntgenverordnung und die alte Strahlenschutzverordnung sind sinngemäß anzuwenden).


Im übrigen gelten die allgemeinen Grundsätze und Überlegungen der Expositionsvermeidung und -minimierung (ALARA-Prinzip), sowohl für das Personal und Begleitpersonen, als auch für das Tier.


_______


1)

Nach dem Strahlenschutzgesetz und der Strahlenschutzverordnung sind Strahlenschutzbereiche (Kontroll- und Überwachungsbereiche) einzurichten. Zugang zu Strahlenschutzbereichen ist nur Personen gestattet, die dort eine für den Betrieb der Röntgeneinrichtung oder für den Umgang mit radioaktiven Stoffen erforderliche Tätigkeit durchführen. Zutritt zu Kontrollbereichen darf darüber hinaus nur Personen gestattet werden, die zuvor über die möglichen Gefahren und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen unterwiesen wurden, für diese ein Dosisrichtwert von 100 Mikrosievert (§ 144 StrlSchV) festgelegt wurde und an denen die Körperdosis ermittelt wird. Diese Vorschriften sind unabhängig von der Art der Anwendung in der Diagnostik und Therapie zu beachten.