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Welche Regelungen muss der Arbeitgeber bei Stillenden beachten?

KomNet Dialog 43860

Stand: 13.12.2023

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Gefährdungen für werdende / stillende Mütter

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Frage:

Welche Regelungen muss der Arbeitgeber bei Stillenden beachten?

Antwort:

Ziel des Mutterschutzgesetzes ist es, jeder Frau die Beschäftigung während der Schwangerschaft und Stillzeit ohne Gefährdung ihrer Gesundheit oder der ihres Kindes zu ermöglichen und Benachteiligungen entgegenzuwirken. Deshalb ist jeder Arbeitgeber/jede Arbeitgeberin verpflichtet, den Arbeitsplatz und die Arbeitsbedingungen einer schwangeren oder stillenden Frau so zu gestalten, dass Leben und Gesundheit von Frau und Kind durch die berufliche Tätigkeit nicht gefährdet werden.

 

Im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach dem Arbeitsschutzgesetz hat der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin für jede Tätigkeit die Gefährdungen nach Art, Ausmaß und Dauer zu beurteilen, denen eine Schwangere, Stillende oder ihr Kind ausgesetzt ist oder sein kann, unabhängig davon, ob derzeit eine schwangere oder stillende Frau beschäftigt wird. Im Ergebnis ist festzulegen, welche Schutzmaßnahmen für eine schwangere oder stillende Frau an diesem Arbeitsplatz notwendig sind. Dabei kann er/sie sich durch Betriebsärztinnen und -ärzte sowie die Fachkräfte für Arbeitssicherheit unterstützen lassen. Es ist folgende Rangfolge der Schutzmaßnahmen zu beachten:


  1. Ergibt die Beurteilung der Arbeitsbedingungen eine oder mehrere Gefährdungen für die Frau oder das ungeborene Leben, so sind diese durch Umgestaltung der Arbeitsbedingungen und der Arbeitszeiten auszuschließen.
  2. Ist eine solche Umgestaltung nicht möglich oder nicht zumutbar, weil sie mit einem erheblichen Aufwand verbunden sind, muss die Mitarbeiterin auf einen anderen Arbeitsplatz umgesetzt werden. Hierbei hat der Arbeitgeber nicht nur ein Umsetzungsrecht. Er ist verpflichtet, eine schwangere Arbeitnehmerin im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten auf einem anderen geeigneten Arbeitsplatz zu beschäftigen.
  3. Ist auch ein Arbeitsplatzwechsel nicht möglich oder zumutbar, so darf die Frau solange nicht beschäftigt werden, wie es zum Schutz ihrer Sicherheit und Gesundheit erforderlich ist.

 

Für die Umsetzung der Schutzmaßnahmen trägt der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin die Verantwortung. Es bedarf hierfür keines ärztlichen Attests oder einer behördlichen Anordnung.


In § 7 Absatz 2 MuSchG ist u. a. die Freistellung zum Stillen geregelt:

"(2) Der Arbeitgeber hat eine stillende Frau auf ihr Verlangen während der ersten zwölf Monate nach der Entbindung für die zum Stillen erforderliche Zeit freizustellen, mindestens aber zweimal täglich für eine halbe Stunde oder einmal täglich für eine Stunde. Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als acht Stunden soll auf Verlangen der Frau zweimal eine Stillzeit von mindestens 45 Minuten oder, wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von mindestens 90 Minuten gewährt werden. Die Arbeitszeit gilt als zusammenhängend, wenn sie nicht durch eine Ruhepause von mehr als zwei Stunden unterbrochen wird."


In Bezug auf unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für stillende Frauen ist § 12 MuSchG relevant:

"(1) Der Arbeitgeber darf eine stillende Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie in einem Maß Gefahrstoffen ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Eine unverantwortbare Gefährdung im Sinne von Satz 1 liegt insbesondere vor, wenn die stillende Frau Tätigkeiten ausübt oder Arbeitsbedingungen ausgesetzt ist, bei denen sie folgenden Gefahrstoffen ausgesetzt ist oder sein kann:

1. Gefahrstoffen, die nach den Kriterien des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als reproduktionstoxisch nach der Zusatzkategorie für Wirkungen auf oder über die Laktation zu bewerten sind oder

2. Blei und Bleiderivaten, soweit die Gefahr besteht, dass diese Stoffe vom menschlichen Körper aufgenommen werden.

(2) Der Arbeitgeber darf eine stillende Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie in einem Maß mit Biostoffen der Risikogruppe 2, 3 oder 4 im Sinne von § 3 Absatz 1 der Biostoffverordnung in Kontakt kommt oder kommen kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Eine unverantwortbare Gefährdung im Sinne von Satz 1 liegt insbesondere vor, wenn die stillende Frau Tätigkeiten ausübt oder Arbeitsbedingungen ausgesetzt ist, bei denen sie mit Biostoffen in Kontakt kommt oder kommen kann, die in die Risikogruppe 4 im Sinne von § 3 Absatz 1 der Biostoffverordnung einzustufen sind. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn der Kontakt mit Biostoffen im Sinne von Satz 1 oder 2 therapeutische Maßnahmen erforderlich macht oder machen kann, die selbst eine unverantwortbare Gefährdung darstellen. Eine unverantwortbare Gefährdung im Sinne von Satz 1 oder 2 gilt als ausgeschlossen, wenn die stillende Frau über einen ausreichenden Immunschutz verfügt.

(3) Der Arbeitgeber darf eine stillende Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie physikalischen Einwirkungen in einem Maß ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Als physikalische Einwirkungen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere ionisierende und nicht ionisierende Strahlungen zu berücksichtigen.

(4) Der Arbeitgeber darf eine stillende Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie einer belastenden Arbeitsumgebung in einem Maß ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Der Arbeitgeber darf eine stillende Frau insbesondere keine Tätigkeiten ausüben lassen

1. in Räumen mit einem Überdruck im Sinne von § 2 der Druckluftverordnung oder

2. im Bergbau unter Tage.

(5) Der Arbeitgeber darf eine stillende Frau folgende Arbeiten nicht ausüben lassen:

1. Akkordarbeit oder sonstige Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann,

2. Fließarbeit oder

3. getaktete Arbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, wenn die Art der Arbeit oder das Arbeitstempo für die stillende Frau oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt."


Hinweis:

Auf die Informationen unter Nummer 2.4 "Nach der Schutzfrist und während der Stillzeit" des "Arbeitgeberleitfadens zum Mutterschutz" des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend möchten wir hinweisen.