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Kann der Arbeitgeber eine Beschäftigte während der Stillzeit auf einen anderen Arbeitsplatz versetzen?

KomNet Dialog 44087

Stand: 25.02.2025

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Beschäftigungsverbote und -beschränkungen

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Frage:

Ich arbeite als Operationstechnische Assistentin (OTA) in einer OP-Abteilung eines Krankenhauses. Nach der Geburt meines Kindes würde ich gerne nach dem Mutterschutz wieder arbeiten und möchte mein Kind auch stillen. Der Arbeitgeber ist jetzt der Meinung, dass ein Stillbeschäftigungsverbot nicht ausgesprochen werden kann, da der Arbeitsplatz so angepasst werden kann, dass die stillende Mutter keine Gefährdung für ihr Kind eingeht. Nun soll ich aus dem OP abgezogen werden und in einem Büro arbeiten (Schreibarbeiten, Bestellungen erledigen, Materialien sortieren). Können sie mir sagen, ob der Arbeitgeber dieses Stillbeschäftigungsverbot verwehren kann und mich versetzen kann, obwohl diese Arbeit im Büro nicht im Tätigkeitsbereich einer OTA liegt?

Antwort:

Grundsätzlich gilt, dass der Arbeitgeber auf Grundlage seiner Gefährdungsbeurteilung (§ 10 Mutterschutzgesetz – MuSchG) geeignete Schutzmaßnahmen gemäß der Rangfolge des § 13 MuSchG zu treffen hat, die sich wie folgt gliedern:

1. Umgestaltung der Arbeitsbedingungen,

2. Arbeitsplatzwechsel (erweitertes Direktionsrecht, § 315 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB),

3. betriebliches Beschäftigungsverbot für Tätigkeiten mit unverantwortbarer Gefährdung.

Ein betriebliches Beschäftigungsverbot ist also das letztmögliche Mittel und nur dann zulässig, wenn die vorrangigen Schutzmaßnahmen nach Nr. 1 und Nr. 2 nachweisbar nicht oder nicht zumutbar umsetzbar sind und alle anderen Möglichkeiten zur Weiterbeschäftigung mit Tätigkeiten ohne unverantwortbare Gefährdungen ausgeschöpft sind.

Basierend auf den Informationen in der Anfrage lässt sich ableiten, dass die Umsetzung an einen anderen Arbeitsplatz (Schutzmaßnahme Nr. 2) umgesetzt werden kann – insofern hat die Weiterbeschäftigung der stillenden Frau an diesem Arbeitsplatz zu erfolgen.

Es kann von hier aus nicht bewertet werden, ob es ggf. arbeitsrechtliche Einschränkungen bei der Umsetzung an einen anderen Arbeitsplatz gibt, die sich aus dem geschlossenen Arbeitsvertrag ergeben.

Die Regelung des § 7 MuSchG dient dazu, der Mutter das Stillen des Kindes während der Arbeitszeit zu ermöglichen:

„Der Arbeitgeber hat eine stillende Frau auf ihr Verlangen während der ersten zwölf Monate nach der Entbindung für die zum Stillen erforderliche Zeit freizustellen, mindestens aber zweimal täglich für eine halbe Stunde oder einmal täglich für eine Stunde. Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als acht Stunden soll auf Verlangen der Frau zweimal eine Stillzeit von mindestens 45 Minuten oder, wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von mindestens 90 Minuten gewährt werden. Die Arbeitszeit gilt als zusammenhängend, wenn sie nicht durch eine Ruhepause von mehr als zwei Stunden unterbrochen wird.“

Das Mutterschutzgesetz legt nicht fest, zu welchem Zeitpunkt oder in welchen Abständen Stillpausen eingelegt werden können. Grundsätzlich ist es somit auch möglich, die Stillpausen an den Beginn oder das Ende der täglichen Arbeitszeit zu legen.