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Welche Anforderungen sind an wiederkehrende Prüfungen von Arbeitsmitteln durch einen externen Dienstleister zu stellen?

KomNet Dialog 4694

Stand: 20.04.2017

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Rechts- und Auslegungsfragen (1.11) > Fragen zur Betriebssicherheitsverordnung

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Frage:

Wenn ich eine externe Firma beauftrage, um eine jährlich wiederkehrende Prüfung nach BetrSichV durchführen zu lassen, ist es dann ausreichend, wenn ich die Firma anweise, die Prüfung meines Arbeitsmittels gemäß einer BGR oder einer anderen Vorschrift durchzuführen? Oder muss ich konkretisieren, wie diese Prüfung auszusehen hat?

Antwort:

Gemäß der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hat der Arbeitgeber eigenverantwortlich
- Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen zu ermitteln und
- die notwendigen Voraussetzungen zu ermitteln und festzulegen, welche die Personen erfüllen müssen, die von Ihm mit der Prüfung von Arbeitsmitteln beauftragt werden.

Die Anforderung an die Sachkunde zur Prüfung von Arbeitsmitteln ist in der TRBS 1203 beschrieben.

Der Auftraggeber kann eine ausreichende Sachkunde unterstellen, wenn die Arbeiten von
- der Herstellungsfirma der Anlage
- einem von der Herstellerfirma empfohlenen Wartungsbetrieb oder einer
- Sachverständigenorganisation
durchgeführt werden.

Die Prüfbestimmungen in den BG-Vorschriften sind mit Inkrafttreten der BetrSichV nunmehr als Orientierungsmaßstäbe anzusehen. Gleichwohl decken diese Bestimmungen mit festen oberen Prüffristen - aufgrund bisheriger und bewährter Erfahrungen in der Praxis - den Regelfall für die betriebliche Überprüfung von Arbeitsmitteln ab und spiegeln somit den Stand der Technik wider. Unter diesem Aspekt sind diese Orientierungshilfen unverzichtbar, solange der Anwender noch nicht auf aktuelle Technische Regeln (Stand der Technik) zur BetrSichV zurückgreifen kann.

Folgende Konsequenzen lassen sich zusammenfassen:
- im Konkurrenzverhältnis gilt: Staatliches Recht hat Vorrang vor dem autonomen Satzungsrecht;
- der BetrSichV widersprechende Aussagen in den Unfallverhütungsvorschriften verlieren ihre Verbindlichkeit;
- mit dem Inkrafttreten der BetrSichV ist kein automatisches Außerkrafttreten einschlägiger Unfallverhütungsvorschriften verbunden;
- bis zum Vorliegen spezifischer Technischer Regeln zur BetrSichV tut der Unternehmer gut daran, weiterhin das einschlägige berufsgenossenschaftliche Vorschriften- und Regelwerk (allg. anerkannte Regeln der Technik) anzuwenden;
- es ist daher zu prüfen, ob die jeweiligen BG-Vorschriften im Einzelfall ausreichen.

Beispielsweise enthalten Prüfrichtlinien der BG für Flurförderzeuge keine Abgasprüfungen an Dieselgeräten (vergl. GefStoffV/TRGS 554), auch keine spezielle Prüfung der Fahrersitze oder Rückhalteeinrichtungen (Anforderungen der BetrSichV). Der Prüfumfang wäre entsprechend zu ergänzen.