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Wie wird bzgl. der Prüfung von Zurrgurten die Sachkunde nachgewiesen und wie wird diese Prüfung üblicherweise dokumentiert?

KomNet Dialog 11953

Stand: 05.09.2019

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Sicherer Transport > Be- und Entladen, Ladungssicherung

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Frage:

Die regelmäßige Prüfung von Zurrgurtens muss gemäß der VDI Blatt 3.1 - Ladungssicherung auf Fahrzeugen -Gebrauchsanleitung für Zurrmittel- Ziffer 5 mindestens einmal jährlich durch einen Sachkundigen erfolgen. Wie wird die Sachkunde in diesem Fall nachgewiesen? Wie wird die Prüfung üblicherweise dokumentiert?

Antwort:

Zurrmittel, wie Zurrgurte und Zurrketten sind Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV. Für Arbeitsmittel muss der Arbeitgeber grundsätzlich Art, Umfang und Fristen von Prüfungen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermitteln und festlegen (§ 3 Abs. 3 BetrSichV und § 10 BetrSichV). Die in der VDI Richtlinie 2700 Blatt 3.1 enthaltenen Hinweise auf Art, Umfang und Fristen der Prüfungen entsprechen den Regeln der Technik.

Bewährte Praxis ist, die Zurrmittel mindestens einmal jährlich durch einen Sachkundigen kontrollieren zu lassen. Diese Prüfung ist zu dokumentieren. In Zweifelsfällen sind die Zurrmittel außer Betrieb zu nehmen. Entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Gegebenheiten können zwischenzeitlich weitere Kontrollen durch einen Sachkundigen erforderlich werden, vgl. Ausführungen der Bau-BG zur Ladungssicherung. Als Prüfgrundlagen dienen neben der VDI-Richtlinie die einschlägigen Normen DIN EN 12195-1 und 12195-2 (www.beuth.de).


Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Ladungssicherung (Verwendung von textilen Zurrmiteln) hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technischen Regeln anderer EG-Mitgliedstaaten) soweit vertraut ist, daß er den arbeitssicheren Zustand beurteilen kann.


Der Sachkundige wird in den Regelwerken jetzt jedoch durch die "befähigte Person" abgelöst. Die Vorgaben aus § 7 Abs. 2 der BetrSichV nach Berufsausbildung und zeitnaher beruflicher Tätigkeit werden in der entsprechenden technischen Regel - TRBS 1203 "Befähigte Personen" konkretisiert (www.baua.de/TRBS/). Die Voraussetzungen, die die befähigten Personen erfüllen müssen, sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Im Regelfall wird die befähigte Person durch die Teilnahme an einem entsprechenden Seminar fachlich ausgebildet bzw. weitergebildet.


Weiter sind in der TRBS 1201 "Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen" Mindestanforderungen an die Dokumentation genannt:

Unter Ziffer 4.2.2 "Aufzeichnungen von Prüfungen nach Nr. 3.3.2" wird folgendes ausgeführt:

Der Arbeitgeber legt fest, dass und wie das Ergebnis der Prüfung durch die befähigte Person nach Nr. 3.3.2 aufgezeichnet wird. Die Aufzeichnungen müssen der Art und dem Umfang der Prüfung angemessen sein und können dementsprechend folgende Angaben enthalten:

- Datum der Prüfung

- Art der Prüfung

- Prüfgrundlagen

- Was wurde im einzelnen geprüft

- Ergebnis der Prüfung

- Bewertung festgestellter Mängel und Aussagen zum Weiterbetrieb

- Name

Prüfungen können auch in Form einer Prüfplakette oder in elektronischen Systemen dokumentiert werden.

Akzeptabel wäre, wenn die v.g. Punkte in Form einer Checkliste abgefragt und aufgezeichnet werden.