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Darf ein Elektriker, der vor einer Woche seinen Gesellenbrief erhalten hat, eine elektrische Anlage nach BGV A3 prüfen?

KomNet Dialog 22186

Stand: 03.07.2015

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Elektrofachkraft

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Frage:

Kann ein Elektriker, der vor einer Woche seinen Gesellenbrief erhalten hat, eine elektrische Anlage (ortsfeste Elektroinstallation) nach BGV A3 prüfen? Die Anlagen sind alt und entsprechen nicht den Stand der Technik. Wie ist dieser Fall rechtlich zu bewerten? Eigentlich bin ich immer davon ausgegangen, dass Prüfer eine langjährige Berufserfahrung benötigen. Liege ich hier falsch?

Antwort:

Die Prüfung ortsveränderlicher und ortsfester elektrischer Arbeitsmittel werden im Arbeitsschutzrecht nach der Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV und nach § 5 der DGUV-Vorschrift 3 (bisher: BGV A 3) durchgeführt. Die Betriebssicherheitsverordnung fordert vom Arbeitgeber, dass für Arbeitsmittel insbesondere Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen zu ermitteln sind. Ferner hat der Arbeitgeber die notwendigen Voraussetzungen zu ermitteln und festzulegen, welche die Personen erfüllen müssen, die von ihm mit der Prüfung oder Erprobung von Arbeitsmitteln zu beauftragen sind ( § 3 Abs. 6 BetrSichV). Nähere Anforderungen dazu sind in den Technischen Regeln für Betriebssicherheit - TRBS enthalten.

Prüfungen, die von befähigten Personen nach BetrSichV vorzunehmen sind (z.B. nach § 14 BetrSichV), dürfen auch nur von diesen durchgeführt werden.

Prüfungen, die die DGUV-Vorschrift 3 betreffen, können auch weiterhin nach den bekannten Modalitäten durch Elektrofachkräfte oder mit Einschränkung durch elektrotechnisch unterwiesene Personen durchgeführt werden.

Sofern die Prüfungen nach DGUV-Vorschrift 3 auch als Prüfungen im Sinne von § 14 BetrSichV gelten sollen, muss die Elektrofachkraft auch als befähigte Person beauftragt sein. Als befähigte Person kann der Arbeitgeber jede Person, die die Anforderungen von § 2 Abs. 6 BetrSichV erfüllt, beauftragen. Konkretisiert in der Technischen Regel für Betriebssicherheit - TRBS 1203 "Befähigte Personen". Dort wird eine Elektrofachkraft nicht explizit gefordert/genannt. Die befähigte Person muss u. a. eine elektrotechnische Berufsausbildung abgeschlossen haben oder eine andere für die vorgesehenen Prüfaufgaben vergleichbare elektrotechnische Qualifikation besitzen.

Bezogen auf die Berufserfahrung muss ergänzend zu Abschnitt 2.2 der TRBS 1203 die befähigte Person für die Prüfungen zum Schutz vor elektrischen Gefährdungen eine mindestens einjährige Erfahrung mit der Errichtung, dem Zusammenbau oder der Instandhaltung von elektrischen Arbeitsmitteln oder Anlagen besitzen.

"Personen mit einer elektrotechnischen Berufsausbildung verfügen in der Regel über die erforderliche Berufserfahrung für befähigte Personen für die Prüfungen zum Schutz vor elektrischen Gefährdungen im jeweiligen Tätigkeitsfeld."

"Die befähigte Person muss über Kenntnisse zum Stand der Technik hinsichtlich des zu prüfenden Arbeitsmittels und der zu betrachtenden Gefährdungen verfügen und diese aufrechterhalten. Sie muss mit der Betriebssicherheitsverordnung und deren technischem Regelwerk sowie mit weiteren staatlichen Arbeitsschutzvorschriften für den betrieblichen Arbeitsschutz (z. B. ArbSchG, GefStoffV) und deren technischen Regelwerken sowie Vorschriften mit Anforderungen an die Beschaffenheit (z. B. ProdSG, einschlägige ProdSV), mit Regelungen der Unfallversicherungsträger und anderen Regelungen (z. B. Normen, anerkannte Prüfgrundsätze) soweit vertraut sein, dass sie den sicheren Zustand des Arbeitsmittels beurteilen kann."

Das heißt, Elektrofachkräfte werden die Anforderungen der TRBS 1203 in der Regel erfüllen. Auch bei einer Person, die die elektrotechnische Berufsausbildung gerade erst abgeschlossen hat, muss unterstellt werden, dass die erforderlichen Kenntnisse (erforderliche Berufserfahrung nach TRBS 1203) in der Ausbildung vermittelt wurden. Ggf. sind arbeitsmittel- oder prüfspezifische Fortbildungen erforderlich.

Letztlich musss der beauftragende Arbeitgeber eigenverantwortlich entscheiden, ob die Voraussetzungen der TRBS 1203 für seine Prüfpersonen erfüllt sind.