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Welche Mindesthöhe muss ein Kriechzugang haben, der von den Beschäftigten nur zum Zwecke der Wartung/Kontrolle von in der Decke befindlichen Meldern begangen wird?

KomNet Dialog 22079

Stand: 16.05.2017

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (9.1.11)

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Frage:

Welche Mindesthöhe muss ein Kriechzugang haben, der von den Beschäftigten nur zum Zwecke der Wartung/Kontrolle von in der Decke befindlichen Meldern begangen wird? Es handelt sich quasi um eine begehbare Gitter-Konstruktion an der Decke eines Tresorraumes.

Antwort:

Der Arbeitgeber hat gemäß § 3a Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten möglichst vermieden und verbleibende Gefährdungen möglichst gering gehalten werden. Dabei hat er den Stand der Technik und insbesondere die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) zu berücksichtigen.

Nach Nummer 1.8 des Anhangs zur ArbStättV müssen Verkehrswege, dazu gehört gemäß Nummer 3.3 der ASR A1.8 auch der von Ihnen beschriebene Wartungsgang, so bemessen sein, dass sie nach ihrem Bestimmungszweck sicher begangen werden können. Die Bemessung der Verkehrswege muss sich nach der Anzahl der möglichen Benutzer und der Art des Betriebes richten.

Bezüglich der Maße ergibt sich für Wartungsgänge gemäß Nummer 4.2 Absatz 1 der ASR A1.8 eine Mindestbreite von 0,5 m. Bei der Festlegung der Mindestbreite im konkreten Anwendungsfall müssen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung auch die spezifischen Gegebenheiten berücksichtigt werden, beispielsweise das mitzuführende Werkzeug und Material.

Nummer 4.2 Abs.2 der ASR A1.8 bestimmt, dass für Wartungsgänge eine lichte Mindesthöhe von 1,90 m nicht unterschritten werden darf. Eine Unterschreitung der Mindesthöhe an Türen und Toren im Verlauf von Wartungsgängen von maximal 0,10 m kann vernachlässigt werden (siehe ASR A1.7 „Türen und Tore“).

Weitere Hinweise:
Relevant ist in Bezug auf den Wartungsgang auch Nummer 2.1 Absatz 1 des Anhangs:
"Arbeitsplätze und Verkehrswege, bei denen eine Absturzgefahr für Beschäftigte oder die Gefahr des Herabfallens von Gegenständen besteht, müssen mit Schutzvorrichtungen versehen sein, die verhindern, dass Beschäftigte abstürzen oder durch herabfallende Gegenstände verletzt werden können. Sind aufgrund der Eigenart des Arbeitsplatzes oder der durchzuführenden Arbeiten Schutzvorrichtungen gegen Absturz nicht geeignet, muss der Arbeitgeber die Sicherheit der Beschäftigten durch andere wirksame Maßnahmen gewährleisten. Eine Absturzgefahr besteht bei einer Absturzhöhe von mehr als 1 Meter."

In Bezug auf die Gitterroste verweisen wir auf die DGUV Information 208-007 "Gitterroste - Auswahl und Betrieb". Bei der Festlegung der Maschenweite der Gitterroste ist zu bewerten, ob sich unterhalb des Wartungsganges Personen aufhalten können, die z. B. durch Werkzeuge (Schraubendreher) oder andere benutzte Materialien, die durch das Gitterrost fallen können, gefährdet werden.