Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Welche Rutschfestigkeitsklasse (R-Gruppe) muss der Boden in einer Schreinerei aufweisen?

KomNet Dialog 42929

Stand: 09.12.2019

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Fußböden

Favorit

Frage:

Welche Rutschfestigkeitsklasse muss der Boden in einer Schreinerei aufweisen?

Antwort:

Fußböden von Schreinereien sollten hinsichtlich der Rutschhemmung nach Bewertungsgruppe R11 eingeordnet werden. Soweit die Fußböden frei von rutschfördernden Stoffen sind, ist auch eine Einordnung nach Bewertungsgruppe R10 möglich.


Begründung:


Die grundsätzlichen Anforderungen an Fußböden in Arbeitsstätten finden sich unter der Nummer 1.5 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Dort ist u. a. folgendes nachzulesen:

"(1) Die Oberflächen der Fußböden, Wände und Decken der Räume müssen so gestaltet sein, dass sie den Erfordernissen des sicheren Betreibens entsprechen sowie leicht und sicher zu reinigen sind. Arbeitsräume müssen unter Berücksichtigung der Art des Betriebes und der physischen Belastungen eine angemessene Dämmung gegen Wärme und Kälte sowie eine ausreichende Isolierung gegen Feuchtigkeit aufweisen. Auch Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräume, Kantinen, Erste-Hilfe-Räume und Unterkünfte müssen über eine angemessene Dämmung gegen Wärme und Kälte sowie eine ausreichende Isolierung gegen Feuchtigkeit verfügen.

(2) Die Fußböden der Räume dürfen keine Unebenheiten, Löcher, Stolperstellen oder gefährlichen Schrägen aufweisen. Sie müssen gegen Verrutschen gesichert, tragfähig, trittsicher und rutschhemmend sein.

..."


Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier die ASR A1.5/1,2 "Fußböden". Unter Nr. 6 "Schutzmaßnahmen gegen Ausrutschen" dieser ASR wird ausgeführt:

"Fußbodenoberflächen müssen unter Berücksichtigung der Art der Nutzung sowie der zu erwartenden gleitfördernden Stoffe, z. B. Wasser, Fett, Öl, Staub, eine sichere Benutzung ermöglichen. Rutschgefahren können sich weiterhin beispielsweise durch Witterungseinflüsse im Außenbereich, durch von außen durch Fußgänger oder Verkehrsmittel eingebrachte Nässe, durch nicht beseitigte Verunreinigungen oder durch eine Abnutzung der Fußbodenoberfläche ergeben.

Rutschgefahren sind durch entsprechende Schutzmaßnahmen zu vermeiden. Als Schutzmaßnahmen kommen insbesondere geeignete Fußbodenbeläge infrage, z. B. Beläge mit einer hohen Rutschhemmung oder zusätzlich einem Verdrängungsraum. Als geeignet können Fußbodenbeläge betrachtet werden, die hinsichtlich ihrer R-Gruppe oder ihres Verdrängungsraumes den in Anhang 2 genannten Anforderungen entsprechen."


Da in der Tabelle aus Anhang 2 Schreinereien nicht explizit aufgeführt sind, ist die Schreinerei entsprechend der zu erwartenden Rutschgefahr in Analogie mit vergleichbaren Arbeitsräumen und -bereichen einer Bewertungsgruppe zuzuordnen. Dies hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung (§ 3 ArbStättV) zu erfolgen.


In der Tabelle findet man beispielsweise:

  • Maschinenräume für Holzbearbeitung in Schulen und Kindergärten (28.7): R10
  • Mechanische Bearbeitungsbereiche (z.B. Dreherei, Fräserei), Stanzerei, Presserei, Zieherei (Rohre, Drähte) und Bereiche mit erhöhter Öl-Schmiermittelbelastung in der Metallbe- und -Verarbeitung sowie in Metall-Werkstätten (22.3): R11


In der DGUV-Branchenregel 109-606 Tischler- und Schreinerhandwerkt finden Sie weitere Informationen zur Gestaltung von Arbeitsplätzen in Schreinereien. Auf die Informationen der DGUV-Regel 108-003 "Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr" weisen wir hin. Das Regelwerk der DGUV finden Sie unter https://publikationen.dguv.de.