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Dürfen Personen ohne Staplerschein auf privatem Gelände einen Gabelstapler benutzen?

KomNet Dialog 122

Stand: 10.07.2023

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Staplerfahrer

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Frage:

Leih- und Hilfsarbeiter mit Führerschein, aber ohne Staplerschein: dürfen diese Beschäftigten auf privatem Gelände einen Gabelstapler benutzen?

Antwort:

Ein Arbeitgeber, der Beschäftigten Arbeitsmittel bereitstellt sowie für die Benutzung bei der Arbeit überlässt, muss die staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, hier insbesondere Betriebssicherheitverordnung (BetrSichV) und die Vorschriften seines Unfallversicherungsträgers (berufsgenossenschaftliches Regelwerk) beachten.


Bei der vom Arbeitgeber zu erstellenden Gefährdungsbeurteilung sind beide Rechtsbereiche zu berücksichtigen.

Werden in berufsgenossenschaftlichen Vorschriften bestimmte Qualifikationen für den Umgang mit Arbeitsmitteln gefordert (hier Qualifikationsnachweis gemäß DGUV Vorschrift 68 "Flurförderzeuge"), muss der Arbeitgeber grundsätzlich gewährleisten, dass bei seinen Beschäftigten die geforderten Qualifikationen vorliegen. Näheres über die Ausbildung und die Auswahl von Gabelstaplerfahrer/innen siehe DGUV Grundsatz Nr: 308-001 "Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand".


Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung muss der Arbeitgeber zudem abklären, ob diese ausreichen oder auf Grund der betrieblichen Situation noch weitergehende Anforderungen zu stellen sind.

In der betrieblichen Praxis wird überwiegend die Erfüllung der in berufsgenossenschaftlichen Vorschriften genannten Anforderungen ausreichend sein.


Die v. g. Arbeitsschutzvorschriften gelten unabhängig davon, ob Beschäftigte auf einem Betriebsgelände, auf Privatgrundstücken (z. B. bei einem privaten Bauherrn) oder öffentlichen Grundstücken (Straßen, Plätze, etc.) tätig werden. Die Benutzung eines Staplers durch einen Beschäftigten ohne eine entsprechende Qualifikation ("z. B. Staplerführerschein") ist im Regelfall nicht zulässig. Nähere Informationen bietet der Abschnitt 3.5 "Qualifikation von beauftragten Beschäftigten" der TRBS 1116 "Qualifikation, Unterweisung und Beauftragung von Beschäftigten für die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln".


Wird mit einem Gabelstapler zudem öffentlicher Verkehrsraum befahren, sind auch die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften zu beachten. Je nach bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit wird dann gemäß Fahrerlaubnis-Verordnung die Fahrerlaubnis (Führerschein) der Klasse L benötigt. Öffentlicher Verkehrsraum kann auch dann vorliegen, wenn ein Privatgrundstück für den öffentlichen Verkehr frei zugänglich ist. Siehe hierzu die Informationen der BGETEM.


Hinweis:

Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk wird unter www.dguv.de/publikationen angeboten.