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Gibt es eine Vorschrift, aus der hervorgeht, dass ein Führerschein für Hubarbeitsbühnen benötigt wird?

KomNet Dialog 13783

Stand: 30.03.2021

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Benutzung von Arbeitsmitteln und Einrichtungen > Sichere Benutzung der Arbeitsmittel

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Frage:

In unserem Betrieb wird derzeit diskutiert, dass demnächst ein Führerschein für Hubarbeitsbühnen benötigt wird. Meinen Frage: gibt es eine solche Vorschrift?

Antwort:

Der Begriff "Führerschein" ist ein umgangssprachlicher Begriff, mit dem straßenverkehrsrechtlich die Fahrerlaubnis gemäß Fahrerlaubnisverordnung (FeV) zum Führen eines Kraftfahrzeuges auf öffentlichen Straßen gemeint ist.


Im Arbeitsschutzrecht wird gelegentlich ebenfalls der Begriff "Führerschein" verwendet, wenn ein Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis zum Ausüben einer bestimmten Tätigkeit gefordert wird. Beispielsweise wird der Ausbildungsnachweis zum Führen eines Fluförderzeuges auch als "Führerschein für Gabelstaplerfahrer" bezeichnet.


Möglicherweise bezieht sich daher die Fragestellung darauf, ob für das Bedienen einer Hubarbeitsbühne ein bestimmter schriftlicher Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis gefordert wird. 


Durch die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) i.V.m. der DGUV Regel 100-500 "Betreiben von Arbeitsmitteln" wird gefordert, dass mit der selbstständigen Bedienung von Hebebühnen/Hubarbeitsbühnen nur Personen beschäftigt werden dürfen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, in der Bedienung der Hebebühne unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben. Sie müssen vom Unternehmer ausdrücklich mit dem Bedienen der Hebebühne beauftragt sein. Der Auftrag zum Bedienen von Hubarbeitsbühnen muss schriftlich erteilt werden. 


D. h. Bediener von Hubarbeitsbühnen müssen beauftragt werden. Dies kann der Arbeitgeber nur vornehmen, wenn der Bediener hierzu befähigt und unterwiesen ist.

Die Beauftragung hat schriftlich zu erfolgen und soll Angaben enthalten für welche Tätigkeiten und Maschinentypen die Beauftragung gilt. Die Form der schriftlichen Beauftragung ist aber nicht festgelegt.


Der DGUV Grundsatz 308-008 "Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen" beschreibt die Anforderungen an Bediener von Hubarbeitsbühnen, sowie die theoretische und praktische Ausbildung der Bediener. Die Teilnehmer erhalten ein Zertifikat über die Teilnahme und über das Ergebnis der Abschlussprüfung (Ausbildungsnachweis).