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Muss ein Auftraggeber für eine Maschinenanlage eine EG-Konformitätserklärung abgeben und die Anlage mit einem CE-Kennzeichen versehen?

KomNet Dialog 4647

Stand: 14.12.2011

Kategorie: Sichere Produkte > Inverkehrbringen und Kennzeichnung > Kennzeichnungen

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Frage:

Ist der Arbeitgeber über § 7 Abs. 1 bzw. § 12 Abs.2 BetrSichV verpflichtet, bei einer Maschinenanlage im Sinne von § 1 Abs. 3 Maschinenverordnung eine EG-Konformitätserklärung nach § 3 Abs 1 Maschinenverordnung abzugeben und sie mit einem CE-Kennzeichen zu versehen? Das Unternehmen hat von einem Generalunternehmer (GU) eine große verfahrenstechnische Anlage bauen lassen. Die Einzelmaschinen haben ein CE-Kennzeichen, bezüglich der Gesamtanlage wurde jedoch von dem Hersteller keine Konformitätsprüfung mehr durchgeführt, da sich Unternehmen und GU zerstritten haben. Ist das Unternehmen nun als Arbeitgeber verpflichtet aufgrund der Verweise in der Betriebssicherheitsverordnung auf die Gemeinschaftrichlinien, damit auf die Maschinenrichtlinie und damit auf die deutsche Maschinenverordnung, selbst die Konformitätsprüfung durchzuführen oder reicht es aus, wenn er (z.B. über eine TÜV-Sachverständigen) nachweist, dass die Anlage den harmonisierten Normen, den Sicherheitsanforderungen aus Anlage 1 der BetrSichV und dem Stand der Technik entspricht?

Antwort:

Entsprechend § 3 Abs. 1 der Maschinenverordnung - 9. ProdSV, www.baua.de/de/Produktsicherheit/Rechtstexte/Maschinen.html  muss die Maschine beim Inverkehrbringen u.a. mit der CE-Kennzeichnung versehen und es muss ihr eine EG-Konformitätserklärung beigefügt sein.
Diese Verpflichtungen gelten für diejenigen, die Maschinen in den Verkehr bringen z.B. die Hersteller.

In § 3 Abs. 4 der 9. ProdSV wird ausgeführt, dass diese Verpflichtungen auch für diejenigen gelten, die Maschinen unterschiedlichen Ursprungs zusammenfügen.
Der Generalunternehmer (GU) hat Maschinen unterschiedlichen Ursprungs zur Gesamtanlage zusammengeführt. Demnach hat der Generalunternehmer die Gesamtanlage mit der CE-Kennzeichnung zu versehen und die Konformitätserklärung auszustellen. Durch Streitigkeiten mit den Herstellern der Einzelmaschinen gehen diese Verpflichtungen nicht auf einen Anderen z.B. dem Arbeitgeber über.
Der Generalunternehmer hat weiterhin diese Verpflichtungen wahrzunehmen, notfalls mit externem Sachverstand.

Voraussetzung ist aber, dass es sich bei der Gesamtanlage um eine „Gesamtheit von Maschinen“ im Sinne von § 1 Abs. 3 9. ProdSV handelt.

Geprüft werden kann dies an Hand des Interpretationspapieres "Maschinenanlagen" .
Hiernach handelt es sich nur dann um eine „Gesamtheit von Maschinen“ wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
- funktionale Verknüpfung,
- steuerungstechnische Verknüpfung,
- sicherheitstechnische Verknüpfung.

Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist die Gesamtanlage nicht mit einer CE-Kennzeichnung zu versehen und es ist der Gesamtanlage keine Konformitätserklärung beizufügen.