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KomNet-Wissensdatenbank

Sind zwei hintereinander montierte Förderbänder als eine neue Maschine zu betrachten?

KomNet Dialog 14634

Stand: 30.09.2011

Kategorie: Sichere Produkte > Inverkehrbringen und Kennzeichnung > Konformitätserklärung, Einbauerklärung

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Frage:

Wir haben in unserem Betrieb zwei Förderbänder von jeweils 1,5 m Länge aus einer abgebauten Anlage hintereinander geschaltet. Ist dafür eine CE-Konformitätserklärung notwendig oder ist ein Abnahmeprotokoll ausreichend?

Antwort:

Bei den Förderbändern als Maschinenanlage handelt es sich um eine verkettete Maschine (Gesamtheit von Maschinen), wenn sie

1. als Gesamtheit angeordnet sind (räumlich) und

2. als Gesamtheit zusammenwirken (prozesstechnisch) und

3. als Gesamtheit betätigt werden (steuerungstechnisch) und

4. als Gesamtheit funktionieren (sicherheitstechnisch). 

Grundlage für die Maschinendefinition bildet Artikel 2 Buchstabe a vierter Spiegelstrich RL 2006/42/EG. Zusätzlich gibt dazu das Interpretationspapier des BMAS und der Länder zum Thema "Gesamtheit von Maschinen" weitere Auskunft. Sind Einzelmaschinen / Aggregate / Geräte unterschiedlicher Hersteller so miteinander verkettet, dass sie diese Voraussetzung erfüllen, so ist diese Gesamtanlage als "eine" Maschine zu betrachten. Hieraus folgt, dass für diese Gesamtanlage eine Konformitätserklärung und eine Betriebsanleitung zu erstellen und die Gesamtanlage mit der CE-Kennzeichnung zu versehen ist.

Hinweis: Für Maschinen, die vor dem 01.01.1995 in den Verkehr gebracht wurden, gibt es keine Verpflichtung zur CE-Kennzeichnung oder Konformitätserklärung. Maschinen, die nach dem 01.01.1995 im EWR in Verkehr gebracht wurden bzw. für die eigene Verwendung hergestellt wurden (siehe auch § 2 Ziffer 10 Maschinenverordnung - 9. GPSGV ), müssen eine CE-Kennzeichnung tragen. Maschinen, die auch Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung sind, müssen die Betriebs- und Beschaffenheitsanforderungen der Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV, in jedem Fall die Mindestvorschriften für Arbeitsmittel gemäß § 7 i.V.m. Anhang 1 BetrSichV, erfüllen. Vor Inbetriebnahme der erweiterten Förderbänder ist die Einhaltung der sicherheitstechnischen Anforderungen im Rahmen der Prüfung gemäß § 10 BetrSichV durch eine befähigte Person festzustellen.