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Auf welcher Basis berechnet sich das Arbeitsentgelt während des Mutterschutzes, wenn zuvor wegen Arbeitsunfähigkeit Lohnersatzzahlung geleistet wurden?

KomNet Dialog 4637

Stand: 01.03.2019

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Entgeltzahlung

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Frage:

Ich leide seit einiger Zeit an Frühwehen und bin aus diesem Grund in den vergangenen 3 Wochen für jeweils 1 Woche krank geschrieben worden, also in der Summe 2 Wochen, aber mit Unterbrechung. Zur Zeit bin ich wiederum für eine weitere Woche krank geschrieben. Da mein Frauenarzt keinen direkten Zusammenhang zwischen Arbeit und Frühwehen erkennen kann (will), ist ein Beschäftigungsverbot zur Zeit ausgeschlossen. Gesetz den Fall, dass ich bis zum Eintritt des Mutterschutzes fortlaufend krank geschrieben werden sollte, würde ich Lohnersatzzahlung erhalten. Allerdings habe ich auch noch genehmigten Resturlaub bis zum Mutterschutz. Ich bin Angestellte (vollzeit) und gesetzlich versichert. Meine Frage: Auf welcher Basis berechnet sich nun das Arbeitsentgelt während des Mutterschutzes? Sind die 3 Monate vor Beginn der Lohnersatzzahlung maßgebend oder werden die Ersatzzahlungen, also das verminderte Einkommen, mit berücksichtigt?

Antwort:

Die Antwort auf Ihre Frage findet sich in § 21 Abs. 2 Mutterschutzgesetz, wo es heißt:

"Für die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts für die Leistungen nach den §§ 18 bis 20 bleiben unberücksichtigt:

...Kürzungen des Arbeitsentgelts, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldetem Arbeitsversäumnis eintreten"


Zu den unverschuldeten Arbeitsversäumnissen gehören auch Zeiten der Arbeitsunfähigkeit.


Die Höhe des Mutterschaftsgeldes ermittelt Ihre zuständige Krankenkasse, weshalb wir empfehlen, sich mit der Fragestellung direkt an diese zu wenden.


Weitere Informationen zum Mutterschutz können hier gefunden werden.