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KomNet-Wissensdatenbank

Müssen Überstunden in die Berechnung des Mutterschutzlohns einfließen?

KomNet Dialog 25468

Stand: 24.04.2018

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Entgeltzahlung

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Frage:

Aufgrund eines Beschäftigungsverbotes erhalte ich Mutterschutzlohn. Bezüglich der Berechnung des Durchschnittsverdienstes bestehen zwischen meinem AG und mir unterschiedliche Auffassungen. In dem zu berücksichtigenden Bemessungszeitraum (Januar bis März) wurden Überstunden geleistet und jeweils im Folgemonat ausgezahlt. Nach meinen Informationen gehören diese Überstunden zum laufenden Entgelt und müssen daher in die Berechnung des Mutterschutzlohnes einfließen. Mein Arbeitgeber beruft sich auf Paragraph 4 Entgeltfortzahlungsgesetz, wonach diese Überstunden als außergewöhnliche Leistung nicht einzubeziehen sind. Unter Paragraph 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes wird unter dem Anwendungsbereich Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall definiert. Dieser liegt bei mir nicht vor. Daher meine Frage: Ist der Bezug auf das Entgeltfortzahlungsgesetz rechtens und wenn nein, welche rechtliche Grundlage kann ich benennen, um eine korrekte Berechnung herbeizuführen.

Antwort:

Das Entgeltfortzahlungsgesetz regelt die Zahlung des Arbeitsentgelts an gesetzlichen Feiertagen und die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall. In Ihrem Fall gilt aber das Mutterschutzgesetz (MuSchG). Nach § 18 MuSchG hat der Arbeitgeber bei einem mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot mindestens den Durchschnittsverdienst der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist, weiter zu gewähren.


Bei der Ermittlung des Durchschnittseinkommens sind Zulagen für Akkord- und Fließbandarbeit, Mehrarbeit (Überstunden) sowie Sonntags- und Nachtarbeit einzubeziehen. Entsprechende Erläuterungen finden Sie in dem vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen, und Jugend herausgegebenen Leitfaden zum Mutterschutz.


Dem Arbeitgeber entstehen hierdurch keine zusätzlichen Kosten. Er erhält diese Aufwendungen im Rahmen des sogenannten U-2 Verfahrens von der Krankenkasse erstattet.