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Wie wird bei einem Beschäftigungsverbot das Arbeitsentgelt berechnet, wenn es auf Provisionszahlungen basiert?
KomNet Dialog 5865
Stand: 24.04.2022
Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Entgeltzahlung
Frage:
Ich bin Frisurmeisterin und werde provisionsbezogen bezahlt. In der 21. Schwangerschaftswoche hat meine Ärztin ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen, das zunächst noch 4 Stunden täglicher Arbeit erlaubt. Ab der 26. Woche tritt vollständige Arbeitsbefreiung ein. Steht mir meine durchschnittliche Provision zu, und wie wird der Durchschnitt berechnet?
Antwort:
Provision ist grundsätzlich Arbeitsentgelt und damit in die Ermittlung des zustehenden Mutterschutzlohnes einzubeziehen.
Berechnungsbasis ist der Durchschnittsverdienst der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist (§ 18 Mutterschutzgesetz).
Auf die weiteren Informationen zum Mutterschutz des MAGS NRW weisen wir hin.