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In welcher Form ist eine sicherheitsgerechte Entnahme von Paletten bei Lagerhöhen bis 4,50 m gegeben?

KomNet Dialog 4632

Stand: 13.05.2020

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Benutzung von Arbeitsmitteln und Einrichtungen > Sichere Benutzung der Arbeitsmittel

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Frage:

Entspricht eine Entnahme von Paletten(handelsübliche Flachpaletten) mit einer 4-fachen Stapelung im Regalfach der Norm, wenn die obersten beiden Paletten nicht formschlüssig am Gabelbaum des Bediengerätes anliegen und eine Gesamtumreifung (als eine Verpackungseinheit) fehlt?. Die Regalhöhe ist 4,50 m . Eine zusätzliche Sicherung gegen Absturz, Verrutschen, etc. der Ladeeinheit ist nicht gegeben. In welcher Form ist eine sicherheitsgerechte Entnahme (z.B 2-fach/Formschluß)gegeben?.

Antwort:

Für Lagereinrichtungen und -geräte ist die DGUV Regel 108-007 relevant. Hier sind eine Vielzahl von Anforderungen an Lagereinrichtungen und Geräte beschrieben:

"Abschnitt 5.3.9

Das Stapeln mit Flachpaletten ohne Stapelhilfsmittel ist nur dann zulässig, wenn das Lagergut tragfähig ist und seine Oberflächen sicheres Stapeln zulassen.

Dies setzt voraus, dass das Lagergut z.B. auch bei Feuchtigkeit und Temperaturänderungen ausreichend tragfest und rutschhemmend ist. Siehe auch Abschnitt 5.3.6."


Abschnitt 5.3.10:

Stapelpaletten und Stapelbehälter dürfen nur mit geeigneten Lastaufnahmemitteln aufgenommen und gestapelt werden.

Dies ist z.B. durch die Verwendung von Gabeln gewährleistet, die den Abmessungen der zu stapelnden Ladeeinheiten entsprechen und weder zu lang noch zu kurz sind."

Die konkret nötigen Maßnahmen muss der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermitteln und festlegen. Dabei kann er sich von der Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsärztin/ dem Betriebsarzt unterstützen lassen.

Der Unternehmer hat für Lagereinrichtungen und -geräte anhand der Aufbau- und Betriebsanleitungen des Herstellers Betriebsanweisungen zu erstellen und den Versicherten bekannt zu geben. (Abschnitt 5.1.5, DGUV Regel 108-007).