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Was ist zu tun, wenn der Hersteller eines Regals nicht mehr am Markt ist (Insolvent), wir aber keinen Nachweis mehr haben, z. B. für Feld- und Fachlasten ?

KomNet Dialog 43893

Stand: 01.02.2024

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Lager, Lagerung

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Frage:

Was ist zu tun, wenn der Hersteller eines Regals nicht mehr am Markt ist (Insolvent), wir aber keinen Nachweis mehr haben, z. B. für Feld- und Fachlasten ? Können wir das Regal weiter nutzen?

Antwort:

Für die Beantwortung Ihrer Frage können die DGUV Information 208-061 "Lagereinrichtungen und Ladungsträger" und die DGUV Information 208-043 „Sicherheit von Regalen“ sowie die FAQ-Liste zu Lagereinrichtungen und -geräten der DGUV, Fachbereich Handel und Logistik, Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik, herangezogen werden.


Unter Nummer 14 „Ein Palettenregal soll mit Angaben zu zulässigen Fach- und Feldlasten sowie der maximal zulässigen Last der Ladeeinheit versehen werden. Das Problem ist, dass keinerlei Unterlagen über das Regal vorhanden sind. Wie ist vorzugehen?“ ist Folgendes nachzulesen:


„Zunächst sollte versucht werden, den Hersteller des Regals zu kontaktieren. Falls dieser noch existiert, können die fehlenden Angaben eingeholt werden.


Existiert der Hersteller nicht mehr, kann wie folgt vorgegangen werden:


Es muss der statische Nachweis erbracht werden. Das Regal muss mit Angabe des Baujahres, der maximal zulässigen Fach- und Feldlasten und der maximal zulässigen Last der Ladeeinheit gekennzeichnet werden. Ebenso muss eine Betriebsanleitung erstellt werden.


Der statische Nachweis kann im Einzelfall nach den in Kapitel 4.1.2.1 der DGUV Regel 108-007 "Lagereinrichtungen und -geräte" (siehe Hinweis) beschriebenen Bestimmungen geführt werden, um die zulässigen Fach- und Feldlasten bzw. die maximal zulässige Last der Ladeeinheit zu ermitteln (in der Regel nur für kleinere Regale sinnvoll):


"Bei Belastungsversuchen an Lagereinrichtungen und -geräten muss die Sicherheit gegen Bruch mindestens das Zweifache der vorgesehenen Belastung (Summe der zulässigen Nutzlasten + Summe der Eigengewichte) betragen. Bei nur zwei gleichartigen Versuchen ist der kleinere der beiden Werte anzunehmen."


Wichtig: Bei der Durchführung der Versuche muss der Gefahrenbereich abgesperrt werden. Die aufgebrachte Last muss mindestens 24-48 h einwirken. Der auf diese Weise abgeleitete zulässige Belastungswert (50% von der aufgebrachten Last) muss dokumentiert werden (Versuch durchgeführt am XX . XX . XXXX, ermittelte zulässige Feldlast: X kg, ermittelte zulässige Fachlast: X kg, ermittelte zulässige Last der Ladeeinheit).


Damit wird der Statiker bzw. der Betreiber selbst zum "neuen" Hersteller der Regalanlage!"


Die Bestimmungen des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) sind einzuhalten.


Weitere Informationen sind u. a. in den Nummern 4.1 und 4.11 der o. g. DGUV Information 208-043 zu finden.


Hinweis:

Die DGUV Regel 108-007 "Lagereinrichtungen und -geräte" wurde zurückgezogen. Die Inhalte sind in die DGUV Information 208-061 "Lagereinrichtungen und Ladungsträger" eingeflossen.