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Sind wir verpflichtet, Verladegestelle für Stahlrohre, Aluprofile etc. dahingehend zu prüfen, ob entsprechende Kennzeichnungen vorhanden sind?

KomNet Dialog 25957

Stand: 29.04.2022

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Benutzung von Arbeitsmitteln und Einrichtungen > Inbetriebnahme

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Frage:

Wir erhalten von Kunden sporadisch Verladegestelle, in welchen z.B. Stahlrohre, Stabstahl oder Aluprofile transportiert werden. Ist es für uns zwingend Pflicht, diese dahingehend zu prüfen, ob entsprechende Kennzeichnungen vorhanden sind? Müssen Nachweise über UVV existieren oder müssen wir diese vorweisen können? Wie sieht die Haftungsfrage (bei Sach- oder Personschäden) aus? Können wir bei einem Unfall mit zur Verantwortung gezogen werden, obwohl wir diese Gestelle nicht einsetzen sondern nur transportieren?

Antwort:

Verladegestelle (wie auch Paletten, Langgutpaletten, Gitterboxpaletten, Stapelwannen, etc.) gehören zu den Lagergeräten. An Lagergeräten müssen folgende Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein:

  • Hersteller, Einführer oder Betreiber,
  • Baujahr,
  • Tragfähigkeit.

Da Lagergeräte stark beansprucht werden, müssen sie regelmäßig überwacht werden. Werden durch Versender oder Annehmer Mängel festgestellt, durch welche Beschäftigte gefährdet werden können, dürfen diese Lagergeräte bis zur Beseitigung der Mängel nicht mehr benutzt werden. 


Sollte ein Arbeitsunfall/Personenschaden mit Gestellen passieren, die von Ihnen auf den Weg gegeben, oder die auf Ihrem Betriebsgelände durch Beschäftigte verwendet wurden, können auch Sie zur Verantwortung gezogen werden, wenn diese Gestelle nicht in ordnungsgemäßem Zustand waren.


Geltende Rechtsvorschriften zu Ihrer Frage sind

Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

DGUV Regel 108-007 "Lagereinrichtungen und -geräte"