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Sind wir verpflichtet, Verladegestelle für Stahlrohre, Aluprofile etc. dahingehend zu prüfen, ob entsprechende Kennzeichnungen vorhanden sind?
KomNet Dialog 25957
Stand: 06.01.2017
Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Benutzung von Arbeitsmitteln und Einrichtungen > Inbetriebnahme
Dialog
Favorit DruckenFrage:
Wir erhalten von Kunden sporadisch Verladegestelle, in welchen z.B. Stahlrohre, Stabstahl oder Aluprofile transportiert werden. Ist es für uns zwingend Pflicht, diese dahingehend zu prüfen, ob entsprechende Kennzeichnungen vorhanden sind? Müssen Nachweise über UVV existieren oder müssen wir diese vorweisen können? Wie sieht die Haftungsfrage (bei Sach- oder Personschäden) aus? Können wir bei einem Unfall mit zur Verantwortung gezogen werden, obwohl wir diese Gestelle nicht einsetzen sondern nur transportieren?
Antwort:
Verladegestelle (wie auch Paletten, Langgutpaletten, Gitterboxpaletten, Stapelwannen, etc.) gehören zu den Lagergeräten. An Lagergeräten müssen folgende Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein:
- Hersteller, Einführer oder Betreiber,
- Baujahr,
- Tragfähigkeit.
Sollte ein Arbeitsunfall/Personenschaden mit Gestellen passieren, die von Ihnen auf den Weg gegeben, oder die auf Ihrem Betriebsgelände durch Arbeitnehmer verwendet wurden, können auch Sie zur Verantwortung gezogen werden, wenn diese Gestelle nicht in ordnungsgemäßem Zustand waren.
Ein Artikel, der dazu nähere Auskünfte gibt, wird angeboten unter: Beim Einsatz defekter Paletten droht Bußgeld
Geltende Rechtsvorschriften zu Ihrer Frage sind
Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
DGUV Regel 108-007 (bisher: BGR 234) "Lagereinrichtungen und -geräte"
DGUV Information 208-006 (bisher: BGI 582) "Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Transport- und Lagerarbeiten"