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Ist es erforderlich, dass Betriebstechniker, die Laborabzüge prüfen, persönliche Schutzausrüstung (speziell Atemschutz) tragen?

KomNet Dialog 4623

Stand: 07.11.2019

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Persönliche Schutzausrüstung (PSA) / Schutzkleidung > Benutzung von PSA

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Frage:

Ist es erforderlich, dass Betriebstechniker, die Laborabzüge prüfen, persönliche Schutzausrüstung (speziell Atemschutz) tragen, wenn sichergestellt ist, dass die Chemikalien vor der Überprüfung herausgeräumt wurden und die Abzüge abgeschaltet sind? Gibt es Sonderregelungen für bestimmte Chemikalien, wie z.B. Flusssäure?

Antwort:

Grundsätzlich ist Atemschutz bei der Prüfung eines Laborabzugs nicht erforderlich, wenn dieser frei von Chemikalien ist. Durch entsprechende Spülungs- und Reinigungsmaßnahmen von Behältern und Leitungen sollte sichergestellt sein, dass im Abzug keine Reste Flusssäure mehr vorhanden sind (siehe auch GESTIS-Stoffdatenbank)


Folgendes ist anzumerken:

Die mindestens einmal jährlich durchzuführenden Prüfungen von Laborabzügen sind von einer befähigten Person durchzuführen (siehe auch Kapitel 7 der TRGS 526 "Laboratorien"). Diese muss ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Abzugsprüfung haben und mit den einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften so weit vertraut sein, dass sie den arbeitssicheren Zustand von Laborabzügen beurteilen kann.


Demzufolge obliegt es der befähigten Person auf Grundlage der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen, ob vor der Prüfung die Konzentrationen bestimmter Schadstoffe in der Luft und erforderlichenfalls bei der nachfolgenden Prüfung persönliche Schutzausrüstung getragen werden muss.

Dies sollte im Übrigen auch aus der Gefährdungsbeurteilung, welche der Arbeitgeber im Rahmen seiner unternehmerischen Pflichten zu erstellen hat, hervorgehen.


Zu beachten ist auch, dass sich aus der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), insbesondere den dort genannten Vorschriften bezüglich Prüfungen/befähigte Personen, weitere Anforderungen ergeben können. Auf die TRBS 1203 "Zur Prüfung befähigte Personen" weisen wir hin.