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Kann eine Person, die gerade ihre Ausbildung abgeschlossen hat und im gleichen Berufsfeld, in dem sie gelernt hat, übernommen werden soll, bereits als Person mit einem Jahr praktischer Erfahrung eingestuft werden?
KomNet Dialog 42974
Stand: 15.12.2019
Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Prüfungen (1.13) > Prüfende Personen und Institutionen
Frage:
GRUNDLAGE: TRBS 1203: 3.1 Anforderungen an zur Prüfung befähigte Personen für Arbeitsmittel mit elektrischen Komponenten, (2) Berufserfahrung: "Die zur Prüfung befähigte Person muss [...] eine mindestens einjährige praktische Erfahrung mit der Errichtung, dem Zusammenbau oder der Instandhaltung von Arbeitsmitteln mit elektrischen Komponenten besitzen. FRAGE: Kann eine Person, die gerade ihre Ausbildung abgeschlossen hat und im gleichen Berufsfeld, in dem sie gelernt hat, übernommen werden soll, ggf.* bereits als Person mit einem Jahr praktischer Erfahrung eingestuft werden? *unter Berücksichtigung der persönlichen Eignung und der in der Ausbildung übertragenen Aufgaben/Anleitungen
Antwort:
Nein, dies ist unserer Einschätzung nach nicht möglich.
Nach § 2 Absatz 6 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist eine zur Prüfung befähigte Person eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt; soweit hinsichtlich der Prüfung von Arbeitsmitteln in den Anhängen 2 und 3 weitergehende Anforderungen festgelegt sind, sind diese zu erfüllen.
Konkretisiert werden diese Anforderungen in der TRBS 1203 "Zur Prüfung befähigte Person".
Unter der Nummer 2 finden sich die allgemeinen Anforderungen an zur Prüfung befähigte Personen. Insbesondere möchten wir folgende Absätze nach Nummer 2.1 hervorheben:
"(2) Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass die zur Prüfung befähigte Person so ausgewählt und qualifiziert ist, dass sie die ihr übertragenen Prüfaufgaben
- dem Stand der Technik entsprechend (z. B. TRBS und andere technische Regeln, DGUV-Prüfgrundsätze, ggf. in der erforderlichen Reihenfolge der Prüfschritte) und
- mit dem entsprechenden Prüfumfang
zuverlässig und sorgfältig durchführt. In Abhängigkeit von der Prüfaufgabe (z. B. Prüfumfang, Prüfanlass, Nutzung bestimmter Messgeräte) können die Anforderungen an die Befähigung variieren.
(3) Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass die zur Prüfung befähigte Person ausreichend befähigt ist, sodass sie hinsichtlich der übertragenen Prüfaufgaben
- Abweichungen des Istzustandes vom Sollzustand (siehe TRBS 1111) erkennen, bewerten und das Ergebnis dokumentieren kann,
- die bei der vorgesehenen Verwendung des Arbeitsmittels auftretenden Gefähr-dungen beurteilen kann,
- Art und Umfang der erforderlichen Prüfungen kennt, die in der Gefährdungs-beurteilung festgelegt wurden,
- beurteilen kann, ob die vorgesehenen Prüfverfahren für die Prüfaufgabe geeignet sind, sowie
- die Prüfverfahren anwenden kann.
Hierzu gehört auch die Kenntnis aller Schutzmaßnahmen, die zur sicheren Durchführung der Prüfung erforderlich sind.
(5) Gemäß § 2 Absatz 6 BetrSichV muss eine zur Prüfung befähigte Person über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügen. Diese werden erworben durch ihre
- Berufsausbildung,
- Berufserfahrung und
- zeitnahe berufliche Tätigkeit.
Anhang 1 dieser TRBS enthält ein Beispiel.
Bei Prüfungen von Arbeitsmitteln gemäß Anhang 2 und 3 können zusätzliche Anforderungen gelten."
Unter der Nummer 2.2 und 2.3 ist noch folgendes nachzulesen:
"2.2 Berufsausbildung
Die zur Prüfung befähigte Person muss eine für die vorgesehene Prüfungsaufgabe einschlägige technische Berufsausbildung abgeschlossen haben oder über eine andere technische Qualifikation verfügen, die sie für die vorgesehene Prüfungsaufgabe befähigt. Die Feststellung kann auf Berufsabschlüssen oder vergleichbaren Qualifikationsnachweisen beruhen.
Als abgeschlossene technische Berufsausbildung gilt auch ein abgeschlossenes technisches Studium.
2.3 Berufserfahrung
(1) Berufserfahrung setzt voraus, dass die zur Prüfung befähigte Person über einen angemessenen Zeitraum praktische Erfahrung mit entsprechenden Arbeitsmitteln gesammelt hat, sodass sie die übertragene Prüfaufgabe zuverlässig wahrnehmen kann.
(2) Die zur Prüfung befähigte Person muss genügend Anlässe kennen, die Prüfungen auslösen, z. B. im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und aus arbeitstäglicher Beobachtung. Dabei muss sie u. a. vertraut sein mit
- der vorschriftsmäßigen Montage oder Installation und der sicheren Funktion des zu prüfenden Arbeitsmittels, insbesondere von dessen Schutzeinrichtungen,
- Schäden verursachenden Einflüssen, denen das Arbeitsmittel bei der Verwendung ausgesetzt sein kann,
- typischen Schäden und sich dadurch ergebenden Gefährdungen für die Beschäftig-ten,
- außergewöhnlichen Ereignissen, die das zu prüfende Arbeitsmittel betreffen und schädigende Auswirkungen auf dessen Sicherheit haben können und
- Erfahrungswerten aus der Prüfung vergleichbarer Arbeitsmittel."
Unter der Nummer 3.1 werden die zusätzlichen Anforderungen an zur Prüfung befähigte Personen für Arbeitsmittel mit elektrischen Komponenten genannt. Unter Absatz 2 ist folgendes nachzulesen:
"Berufserfahrung:
Die zur Prüfung befähigte Person muss für die Prüfung der Maßnahmen zum Schutz vor elektrischen Gefährdungen eine mindestens einjährige praktische Erfahrung mit der Errichtung, dem Zusammenbau oder der Instandhaltung von Arbeitsmitteln mit elektri-schen Komponenten besitzen.
Die Anforderungen an die Berufserfahrung sind in der Regel erfüllt, wenn eine zur Prüfung befähigte Person über eine o. g. elektrotechnische Berufsausbildung und über eine mindestens einjährige praktische Erfahrung mit der Errichtung, dem Zusammenbau oder der Instandhaltung von vergleichbaren Arbeitsmitteln im Tätigkeitsfeld verfügt."
Die o. g. Anforderungen kann eine Person, die gerade die Ausbildung abgeschlossen hat, nicht erfüllen und somit ist es unserer Einschätzung nach nicht möglich, diese als befähigte Person zu bestellen.