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Muss der Arbeitgeber die Qualifikationsnachweise eines externen Prüfers einsehen?

KomNet Dialog 42592

Stand: 15.02.2019

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Prüfungen (1.13) > Prüfende Personen und Institutionen

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Frage:

Gemäß der Regelungen der Betriebssicherheitsverordnung sowie der TRBS 1203 muss der Arbeitgeber (A) befähigte Personen (C) mit der Prüfung von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung beauftragen. Die Befähigte Person (C) muss über zur Prüfung erforderlichen Fachkenntnisse verfügen, die sie u.a. durch Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit erworben hat. Wird jetzt der Hersteller (B) des Arbeitsmittels mit der Prüfung beauftragt, muss sich der Arbeitgeber (A) und Betreiber (A) des Arbeitsmittels die für die Durchführung der Prüfung erforderliche Fachkenntnis des jeweiligen Prüfers (C) jeweils nachweisen lassen? D.h. muss der Arbeitgeber (A) die Qualifikationsnachweise der extern beschäftigten Prüfer (C) jeweils einsehen oder kann er sich auf eine Art Garantenstellung des Herstellers (B) und Arbeitgebers (B) der Prüfer (C) verlassen?

Antwort:

Die Beantwortung Ihrer Frage findet sich in der LASI-Veröffentlichung LV 35 "Leitlinien zur Betriebssicherheitsverordnung" unter Punkt A3.2:


"Frage:

Wie weit hat sich ein Arbeitgeber über die Fähigkeiten von zur Prüfung befähigten Personen zu vergewissern, wenn externe Personen oder Firmen beauftragt werden? Genügt die Zusicherung der Personen oder Firmen, dass sie über die erforderlichen Kenntnisse verfügen?


Antwort:

Die Verantwortung für die sachgerechte Prüfung von Arbeitsmitteln trägt der Arbeitgeber, der das Arbeitsmittel verwenden lässt. Die Beauftragung externer „zur Prüfung befähigter Personen" entlastet ihn nicht. D. h. der Arbeitgeber muss sich (möglichst unter Bezugnahme auf die BetrSichV) der entsprechenden Voraussetzungen bezüglich der Qualifikation der zur Prüfung befähigten Person im Hinblick auf Prüfinhalt und -umfang versichern.

Für den Nachweis der Qualifikation kann das allgemeine Vertragsrecht genutzt werden. In der Regel kann der Arbeitgeber bei nachgewiesener Qualifikation erwarten und darauf vertrauen, dass die Dienstleistung entsprechend den Anforderungen erbracht wird. Je komplizierter das zu prüfende Arbeitsmittel ist, desto sorgfältiger sollten bei der Auftragsvergabe bzw. Vertragsgestaltung die erforderlichen Anforderungen, die von der zur Prüfung befähigten Person zu erfüllen sind, formuliert werden. Insofern kann es im Einzelfall notwendig sein, sich entsprechende Nachweise vorlegen zu lassen.

Hinweis:

Siehe dazu auch TRBS 1203"