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Wer darf die Beschäftigten an einer Anlage zum Pressen von Hydraulikschläuchen unterweisen?

KomNet Dialog 15329

Stand: 10.07.2019

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Einweisung, Unterweisung

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Frage:

Wenn ich als Mittelstandsunternehmer eine Anlage zum Pressen von Hydraulikschläuchen kaufe, darf ich meine Serviceleute mit dieser Aufgabe betrauen, die nur eine Unterweisung durch die Herstellerfirma haben, oder muss der Servicemann eine bestimmte Ausbildung haben ?

Antwort:

Für den Arbeitsschutz verantwortliche Personen im Sinne des § 13 Arbeitsschutzgesetz -ArbSchG- sind neben dem Arbeitgeber

"1.sein gesetzlicher Vertreter,

2.das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person,

3.der vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft,

4.Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens oder eines Betriebes beauftragt sind, im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse,

5.sonstige nach Absatz 2 oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nach einer Unfallverhütungsvorschrift beauftragte Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.

(2) Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen."

Die Betriebssicherheitsverordnung -BetrSichV- verpflichtet den Arbeitgeber unter § 12 "Unterrichtung und Unterweisung":


(1) Bevor Beschäftigte Arbeitsmittel erstmalig verwenden, hat der Arbeitgeber ihnen ausreichende und angemessene Informationen anhand der Gefährdungsbeurteilung in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache zur Verfügung zu stellen über

1. vorhandene Gefährdungen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln einschließlich damit verbundener Gefährdungen durch die Arbeitsumgebung,

2. erforderliche Schutzmaßnahmen und Verhaltensregelungen und

3. Maßnahmen bei Betriebsstörungen, Unfällen und zur Ersten Hilfe bei Notfällen.

Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten vor Aufnahme der Verwendung von Arbeitsmitteln tätigkeitsbezogen anhand der Informationen nach Satz 1 zu unterweisen. Danach hat er in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, weitere Unterweisungen durchzuführen. Das Datum einer jeden Unterweisung und die Namen der Unterwiesenen hat er schriftlich festzuhalten.

(2) Bevor Beschäftigte Arbeitsmittel erstmalig verwenden, hat der Arbeitgeber ihnen eine schriftliche Betriebsanweisung für die Verwendung eines Arbeitsmittels zur Verfügung zu stellen. Satz 1 gilt nicht für einfache Arbeitsmittel, für die nach § 3 Absatz 4 des Produktsicherheitsgesetzes nach den Vorschriften zum Bereitstellen auf dem Markt eine Gebrauchsanleitung nicht mitgeliefert werden muss. Anstelle einer Betriebsanweisung kann der Arbeitgeber auch eine mitgelieferte Gebrauchsanleitung zur Verfügung stellen, wenn diese Informationen enthält, die einer Betriebsanweisung entsprechen. Die Betriebsanweisung oder die Gebrauchsanleitung muss in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache abgefasst sein und den Beschäftigten an geeigneter Stelle zur Verfügung stehen. Die Betriebsanweisung oder Bedienungsanleitung ist auch bei der regelmäßig wiederkehrenden Unterweisung nach § 12 des Arbeitsschutzgesetzes in Bezug zu nehmen. Die Betriebsanweisungen müssen bei sicherheitsrelevanten Änderungen der Arbeitsbedingungen aktualisiert werden.

(3) Ist die Verwendung von Arbeitsmitteln mit besonderen Gefährdungen verbunden, hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass diese nur von hierzu beauftragten Beschäftigten verwendet werden."

In der DGUV Information 211-005 "Unterweisung - Bestandteil des betrieblichen Arbeitsschutzes" wird erläuternd ausgeführt :


"Prinzipiell ist es Aufgabe des Unternehmers, die Unterweisungen durchzuführen.

Er hat jedoch die Möglichkeit, seine Pflichten hinsichtlich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes auf Führungskräfte zu übertragen. Dies gilt auch für die Verpflichtung zur Unterweisung.

Es wird deshalb im Allgemeinen so sein, dass die Unterweisung der Mitarbeiter den unmittelbaren betrieblichen Vorgesetzten übertragen wird. Dies ist auch sinnvoll, da diese "vor Ort" sind, das Verhalten der ihnen unterstellten Mitarbeiter beobachten können und erforderlichenfalls korrigieren müssen.

Der Unternehmer behält jedoch in jedem Falle die Gesamtverantwortung.

Er bleibt verantwortlich für die sorgfältige Auswahl und Bestellung der Vorgesetzten und für die Überwachung der Durchführung ihrer Aufgaben.

Dabei ist es dem Unternehmer freigestellt, wen er mit der Durchführung der Unterweisung beauftragt. Fachkräften für Arbeitssicherheit, Betriebsärzten oder ähnlichen Personen mit Stabsfunktion sollte die Unterweisungspflicht nicht alleine übertragen werden.

Dieser Personenkreis ist beratend tätig, ihm fehlen disziplinarische Vollmachten und Weisungsrechte. Gleichwohl ist es sinnvoll, diesen Personenkreis bei der Vorbereitung oder der Behandlung einzelner Themen zu beteiligen."


In Bezug auf die Fragestellung bedeuten die Ausführungen, dass die Herstellerfirma bei der Einweisung der Beschäftigten in neue Maschinen zwar mit tätig werden kann, vielfach auf Grund der erforderlichen Fachkenntnisse auch soll, dass aber dieser Firma keine Arbeitgeberpflichten in Bezug auf arbeitsschutzrechtliche Unterweisungspflichten übertragen werden dürfen.


Eigene Beschäftigte dürfen Sie nur auf der Grundlage des Eingangs genannten § 13 Abs. 2 ArbSchG mit Unterweisungspflichten beauftragen.


Weitere Informationen zur Pflichtenübertragung mit einem entsprechenden "Muster für die Bestätigung der Übertragung von Unternehmerpflichten" sind der DGUV Regel 100-001 Ziffer 2.12 zu entnehmen.


Grundsätzlich muss sich ein Arbeitgeber vergewissern, dass die Beschäftigten befähigt und geeignet sind, die übertragenen Tätigkeiten sicherheitsgerecht ausführen zu können (vgl. § 7 Arbeitsschutzgesetz).

Für die Instandhaltung und Prüfung von Hydraulikschläuchen bzw. Hydraulikschlauchleitungen werden konkretisierende Anforderungen in der DGUV Information 209-070 "Sicherheit bei der Hydraulik-Instandhaltung" und in der DGUV Regel 113-015 "Hydraulik-Schlauchleitungen - Regeln für den sicheren Einsatz" gestellt.


Nach der DGUV Information 209-070 gilt, dass bei allen Arbeiten an hydraulischen Systemen und Anlagen die Hinweise des Maschinen- oder Anlagenherstellers hinsichtlich Kenntnisse und Ausbildung sowie Inbetriebnahme und Instandhaltung zu beachten sind.


"Der Instandhalter muss aufgrund seiner Ausbildung, Berufserfahrung und Tätigkeit mit dem Aufbau von hydraulischen Komponenten und Anlagen vertraut sein. Er sollte eine abgeschlossene Berufsausbildung haben, z. B. als

• Industriemechaniker,

• Mechatroniker,

• Anlagenmechaniker,

• KFZ-Mechaniker,

• Landmaschinenmechaniker oder

• Weiterbildung zur Hydraulikfachkraft.

Weiterhin muss der Instandhalter über die auftretenden Gefährdungen und die sich hieraus ergebenden Schutzmaßnahmen unterwiesen sein. Grundsätzliche Pflichten der Beschäftigten ergeben sich auch aufgrund der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV/GUV-V A1) (siehe Anhang 1 Buchstabe F).

....

Reichen die vorstehend aufgeführten Kenntnisse nicht aus, müssen anlagenspezifische Informationen vom Maschinenhersteller angefordert werden."

Schlauchleitungen sollten nur fertig konfektioniert vom Schlauchleitungshersteller gekauft werden. Ist dies nicht möglich sind die Anforderungen von Kapitel 4.3 "Schlauchleitungen" der DGUV Information 209-070, insbesondere Kapitel 4.3.3 "Herstellung einer Schlauchleitung" zu beachten.


Nachfolgend Informationen zur Prüfung von Hydraulikschläuchen und bezüglich Anforderungen an befähigte Personen für die Prüfung von Hydraulik-Schlauchleitungen gemäß der DGUV Regel 113-015 (Auszüge):

"4.5 Prüfung von Hydraulik-Schlauchleitungen

Ein wesentlicher Faktor zur Gewährleistung der Sicherheit der Beschäftigten beim Umgang mit Maschinen und Hydraulikanlagen ist die Prüfung der verwendeten Hydraulik-Schlauchleitungen. Prüfungen sind erforderlich:

  • Nach der Montage und vor Inbetriebnahme der Schlauchleitung,
  • nach Unfällen, Änderungen (Umbauten) an der Maschine/ Hydraulikanlage, längeren Zeiträumen der Nichtbenutzung und Beschädigungen aufgrund von zum Beispiel Kollisionen oder Naturereignissen (außerordentliche Überprüfung),
  • nach Instandsetzungsmaßnahmen an der Maschine/ Hydraulikanlage, die zu einer Beeinträchtigung der Sicherheit führen können,
  • wiederkehrend in festgelegten regelmäßigen Abständen.

Der Unternehmer hat Art, Umfang und Fristen der Prüfungen für seine individuellen Einsatzbedingungen unter Zugrundelegung einer Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Die Vorgaben und Empfehlungen der Hersteller sind dabei zu beachten.

Die getroffenen Festlegungen zu Art, Umfang und Fristen (sowie auch den Auswechselintervallen) sind als Arbeitsschutzmaßnahmen schriftlich zu dokumentieren. Auch die Ergebnisse der Prüfungen sind, z.B. mit dem Prüfprotokoll der Maschine, aufzuzeichnen und - mindestens bis zur nächsten Prüfung - aufzubewahren.

Die genannten Prüfungen dürfen nur von dazu befähigten und vom Unternehmer (Arbeitgeber) beauftragten Personen durchgeführt werden (siehe Abschnitt 4.5.3).

4.5.1 Die Prüfung nach der Montage und vor Inbetriebnahme

Bei der Prüfung nach der Montage und vor Inbetriebnahme werden die Kriterien beurteilt, die im Zusammenhang mit der Montage stehen oder nur an der vollständig montierten Maschine beurteilt werden können. Dabei sind auch die montierten Hydraulik-Schlauchleitungen zu beurteilen.

... ... ...

4.5.2 Wiederkehrende Prüfung

... ... ...

4.5.3 Befähigte Personen für die Prüfung von Hydraulik-Schlauchleitungen

Eine befähigte Person ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe - berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln - im vorliegenden Fall zur Prüfung der Hydraulik-Schlauchleitungen - verfügt.

Diese Voraussetzungen sind nach der Technischen Regel für Betriebssicherheit TRBS 1203 "Befähigte Personen - Allgemeine Anforderungen" erfüllt wenn:

  • Die befähigte Person eine Berufsausbildung abgeschlossen hat, die es ermöglicht, ihre beruflichen Kenntnisse nachvollziehbar, d.h. basierend auf Berufsabschlüssen oder vergleichbaren Nachweisen, festzustellen. Im Falle der Prüfung von Hydraulik-Schlauchleitungen sollte eine abgeschlossene technische Berufsausbildung vorliegen oder eine andere für die vorgesehenen Prüfaufgaben ausreichende technische Qualifikation. Dies soll die Gewähr dafür bieten, dass die Prüfungen ordnungsgemäß durchgeführt werden.
  • Eine nachgewiesene Zeit im Berufsleben praktisch mit den zu prüfenden Arbeitsmitteln umgegangen worden ist und die damit verbundene Berufserfahrung vorliegt. Dabei sollte die befähigte Person genügend Anlässe kennen gelernt haben, die Prüfungen auslösen, z.B. als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung oder aus arbeitstäglicher Beobachtung.
  • Eine zeitnahe berufliche Tätigkeit im Umfeld der anstehenden Prüfungen und eine angemessene Weiterbildung vorliegen. Die befähigte Person muss dabei Erfahrungen über die durchzuführenden Prüfungen oder vergleichbare Prüfungen gesammelt haben. Sie muss auch über Kenntnisse zum Stand der Technik hinsichtlich der zu prüfenden Arbeitsmittel oder Komponenten und der zu betrachtenden Gefahren besitzen. Dies beinhaltet auch die Kenntnis der relevanten technischen Regelungen und die Aktualisierung dieser Kenntnisse, z.B. durch Teilnahme an Schulungen/ Unterweisungen.

Die befähigte Person unterliegt bei ihrer Prüftätigkeit keinen fachlichen Weisungen und darf wegen dieser nicht benachteiligt werden.

Sachkundige, welche bisher die Prüfungen der Hydraulik-Schlauchleitungen durchgeführt haben sowie die drei oben genannten Kriterien erfüllen und sich mit den Inhalten der Betriebssicherheitsverordnung und den damit verbundenen Veränderungen vertraut gemacht haben, zählen zu jenen befähigten Personen, welchen die Prüfungen weiterhin übertragen werden können."

Den v. g. Ausführungen ist zu entnehmen, das sowohl Instandhalter wie auch befähigte Person über wesentliche Qualifikationen verfügen müssen. Eine Unterweisung durch Vorgesetzte und Herstellerfirma ist demnach nicht ausreichend.



Hinweis: Die genannten DGUV-Publikationen finden Sie unter https://publikationen.dguv.de