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Muss bei kontinuierlich produzierenden Anlagen der chemischen Industrie eine Elektrofachkraft rund um die Uhr anwesend sein?

KomNet Dialog 4618

Stand: 10.07.2022

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Elektrofachkraft

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Frage:

Ich arbeite in einem Unternehmen der chemischen Industrie mit ca. 1.500 Beschäftigten. Produziert wird kontinuierlich. Eingesetzt bin ich als Elektrofachkraft im Schichtdienst. Im Schichtdienst ist immer nur ein Elektriker anwesend. Da man der Meinung ist, die Auslastung der Schichtelektriker sei zu gering, wurde eben das Personal von zwei Schichtelektrikern reduziert. Gibt es eine gesetzliche Auflage, die besagt, dass bei Unternehmen dieser Größenordnung und kontinuierlich arbeitenden Anlagen eine Elektrofachkraft rund um die Uhr anwesend sein muss?

Antwort:

Nach § 3 Abs. 1 des Arbeitsschutzgesetzes -ArbSchG- (Grundpflichten des Arbeitgebers) ist der Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.

Entsprechend § 3 Abs. 2 ArbSchG hat er zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie Vorkehrungen zu treffen, dass die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können. Der Arbeitgeber kann demzufolge den Betrieb so regeln, dass für den Nachtbetrieb nur eine Elektrofachkraft eingesetzt wird.

§ 3 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 3 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" bestimmt, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel nur von Elektrofachkräften oder unter deren Leitung und Aufsicht errichtet, geändert und instandgehalten werden dürfen.

Grundlage für die Bestellung von Elektrofachkräften ist ebenfalls die DGUV Vorschrift 3.


Die zuständige Elektrofachkraft muss nicht zwingend ständig anwesend sein. Sie muss sich jedoch in angemessenen Zeitabständen davon überzeugen, dass die Sicherheitsanforderungen und Arbeitsanweisungen eingehalten werden.


Auf die DGUV Information 203-002 Elektrofachkräfte weisen wir hin.