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Darf das Umlegen von zwei Hebeln an einem Schaltschrank in einem elektrischen Betriebsraum zum Starten eines Notstromaggregats ausschließlich durch eine Elektrofachkraft erfolgen?

KomNet Dialog 18117

Stand: 19.01.2015

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Gefährdungsbeurteilung > Spezifische Gefährdungen

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Frage:

In unserer Firma gibt es einen elektrischen Betriebsraum, in welchem ausschließlich verschlossene Schaltschränke und Sicherungskästen stehen. Kommt es mal zu einem Stromausfall, gibt es ein externes Notstromaggregat, welches elektrisch bereits mit dem Netz im elektrischen Betriebsraum verbunden ist. Einzig eine Handhabung muss zum Einspeisen des Stromes vom Notstromaggregat in das Netz erfolgen - man muss an einem Schaltschrank zwei von außen (ohne Öffnen des Schrankes) angebrachte Hebel umlegen. Darf das durch eine Nicht-Elektrofachkraft gemacht werden, wenn es für diese Prozedur eine Arbeitsanweisung gibt? Oder muss eine so umständliche Schulung für "...festgelegte Tätigkeiten" erfolgen, wie sie in der BGV A3 beschrieben wird?

Antwort:

Gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG - in Verbindung mit § 3 Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV - hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des § 4 des ArbSchG die erforderlichen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel zu ermitteln. Dabei hat er insbesondere die Gefährdungen zu berücksichtigen, die mit der Benutzung des Arbeitsmittels selbst verbunden sind und die am Arbeitsplatz durch Wechselwirkungen der Arbeitsmittel untereinander oder der Arbeitsumgebung hervorgerufen werden. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben. Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist gemäß § 6 ArbSchG zu dokumentieren. Bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung wird der Arbeitgeber durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt unterstützt.

Als Arbeitgeber/Unternehmer unterliegt er zudem der Einhaltung der Vorschriften seiner Berufsgenossenschaft. Hierbei hat er neben der DGUV Vorschrift 3 (bisher: BGV A 3) "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" insbesondere die DGUV Grundsatz 303-001 (bisher: BGG 944) "Ausbildungskriterien für festgelegte Tätigkeiten im Sinne der Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlage und Betriebsmittel" bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Abweichungen vom "Technischen Regelwerk" sind grundsätzlich möglich, müssen aber in der Gefährdungsbeurteilung "hinreichend" dokumentiert werden.

Hinweis:

Ihre Frage ist in Unkenntnis der technischen Situation vor Ort von uns nicht anders zu beantworten. Es sind verschiedene Situationen zu berücksichtigen, wie z. B.:

  • Der Fehler im Stromkreis Ihres Betriebes wurde intern verursacht
  • Der Fehler im Stromkreis wurde extern verursacht
  • Es müssen zudem einschlägige technische Voraussetzungen vorliegen, die sicherstellen, dass z. B.
  • bei Netzausfall eine Trennung von Netz und betrieblicher Anlage z. B. automatisch erfolgt
  • bei Netzausfall ein Einschalten des Notstromaggregats erst erfolgen kann, wenn die Netztrennung erfolgt ist
  • beim Einschalten des Notstromaggregats keine Beeinflussung von Außen mehr möglich ist
  • etc.

Alle erdenklichen Situationen sind hierbei im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu untersuchen und zu bewerten. Nach unserer Auffassung wird ein Arbeitnehmer als "Nichtelektriker" überfordert, wenn er für diese Situation nur eine "Einweisung" anhand einer "Arbeitsanweisung" erhalten hat.

Vielmehr handelt es sich nach unserer Auffassung um Tätigkeiten im Sinne der o. g. DGUV Vorschrift 3, für die eine Elektrofachkraft erforderlich ist oder für die eine entsprechende umfangreichere Ausbildung als "Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten" im Sinne des Anhang 1 und 2 des DGUV Grundsatz 303-001 erforderlich ist. Es wird empfohlen, zur Klärung der Situation Kontakt mit Ihrer zuständigen Berufsgenossenschaft aufzunehmen.