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Inwiefern ist die gesetzlich geregelte Verpflichtung zur ärztlichen Schweigepflicht im Berufskrankheitenverfahren eingeschränkt?

KomNet Dialog 20378

Stand: 09.07.2019

Kategorie: Gesundheitsschutz > Berufskrankheit, Berufsunfähigkeit > Allgemeine Fragen / Verfahrensfragen

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Frage:

Inwiefern ist die gesetzlich geregelte Verpflichtung zur ärztlichen Schweigepflicht im Berufskrankheitenverfahren eingeschränkt?

Antwort:

Die ärztliche Schweigepflicht ist sowohl im Strafgesetzbuch (§ 203 StGB) als auch in der (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte (§ 9 BO) geregelt. Der strafrechtlichen Schweigepflicht unterliegen auch die bei einem Arzt berufsmäßig tätigen Beschäftigten und die Personen, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der ärztlichen Tätigkeit teilnehmen, wie etwa die medizinischen Fachangestellten. Der Arzt ist berufsrechtlich dazu verpflichtet, diese Personen über ihre Verschwiegenheitspflicht zu belehren und dies auch schriftlich festzuhalten. Auf ambulante ärztliche Niederlassungen und private Kliniken findet im Übrigen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), im öffentlich rechtlichen Bereich (z.B. für Universitätskliniken und städtische Krankenhäuser) die Landesdatenschutzgesetze, Anwendung. Neben den ausdrücklich normierten Bestimmungen zur ärztlichen Schweigepflicht im StGB, den Datenschutzgesetzen und in der BO folgt der Anspruch des Patienten auf Verschwiegenheit des Arztes aus einer Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag und aus dem durch das Grundgesetz geschützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Bei Verstößen gegen seine Pflicht zur Verschwiegenheit muss der Arzt also sowohl mit einer strafrechtlichen Verfolgung als auch mit berufsrechtlichen Sanktionen durch die Ärztekammer rechnen. Zudem ist er ggf. auch Schadensersatzforderungen der betroffenen Patienten ausgesetzt.


Kern der ärztlichen Schweigepflicht ist es, dass der Patient darauf vertrauen kann, dass sein Arzt die ihm anvertrauten persönlichen, intimen Dinge Dritten nicht weitergibt. Dieses Vertrauen wird durchbrochen, wenn der Arzt zur Offenbarung von Patientendaten gegenüber Dritten durch ein Gesetz verpflichtet wird oder ein Gesetz ihm dies erlaubt. Die gesetzlichen Übermittlungspflichten und -rechte sind dem Patienten oft nicht bekannt. Der Arzt braucht sie dem Patienten auch nicht mitzuteilen. Erhalten andere Stellen zulässigerweise Patientendaten vom Arzt, dürfen diese Stellen die Daten nur für den jeweiligen Zweck nutzen, für den sie die Daten erhalten haben.


Im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung, Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII), ist der Arzt gem. §§ 201, 203 SGB VII gesetzlich verpflichtet, dem Unfallversicherungsträger (BG) Auskunft zu erteilen. (Vertrags-)Ärzte, die an einem Unfallheilverfahren beteiligt sind, müssen daher Patientendaten, die für ihre Entscheidung, eine Unfallheilbehandlung durchzuführen, maßgeblich waren, an die zuständige BG übermitteln. Soweit es für Zwecke der Heilbehandlung und der Erbringung sonstiger Leistungen erforderlich ist, müssen auch Daten über die Behandlung und den Zustand des Unfallversicherten sowie andere personenbezogene Daten an die BG weitergeleitet werden, selbst wenn der Patient widerspricht. Dem Patienten gegenüber besteht lediglich eine Informationspflicht. Haben BGen einen überbetrieblichen arbeitsmedizinischen Dienst eingerichtet, sind personenbezogene Arbeitnehmerdaten an diesen weiterzuleiten. Eine Übersendung der Patientendaten an die nicht ärztliche Geschäftsführung der BG ist nur erlaubt, wenn der Patient zustimmt oder es um eine Beschwerde Dritter gegen einen Arzt des überbetrieblichen arbeitsmedizinischen Dienstes geht.


Die Anzeigepflicht jedes behandelnden Arztes oder Zahnarztes ist in § 202, SGB VII, festgehalten: "Haben Ärzte oder Zahnärzte den begründeten Verdacht, dass bei Versicherten eine Berufskrankheit besteht, haben sie dies dem Unfallversicherungsträger oder der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stelle (Staatlicher Gewerbearzt oder Landesgewerbearzt) unverzüglich anzuzeigen. Die Ärzte oder Zahnärzte haben die Versicherten über den Inhalt der Anzeige zu unterrichten und ihnen den Unfallversicherungsträger und die Stelle zu nennen, denen sie die Anzeige übersenden". Diese gesetzliche Anzeigepflicht besagt damit auch, dass der anzeigende Arzt gegen den Willen des Versicherten die ärztliche Schweigepflicht durchbrechen kann. Dies wird dadurch begründet, dass durch die Anzeigepflicht nicht nur individuelle Interessen des Versicherten berücksichtigt werden müssen, sondern zumindest gleichrangig auch Belange des Gemeinwohls Bedeutung haben (Präventionsinteresse der gesetzlichen Unfallversicherung, Mortalitäts- bzw. Morbiditätsrisiken Dritter, Aufklärung der Dunkelziffer bei Berufskrankheiten etc.). In solchen Fällen kann der Arzt, möglichst im Einvernehmen mit dem Versicherten, eine Anzeige erstatten, aber dem Unfallversicherungsträger parallel dazu mitteilen, dass der Versicherte kein BG-Feststellungsverfahren wünscht. Der Unfallversicherungsträger wird den Versicherten dann über seine Rechtsfolgen und einen möglichen Verlust von Leistungen aufklären. Bleibt der Versicherte bei seinem Entschluss, unterbleibt das Feststellungsverfahren.


Die Weitergabe medizinischer Befunde im Feststellungsverfahren durch behandelnde Ärzte an die Unfallversicherungsträger ist in § 203, SGB VII, geregelt: "Ärzte und Zahnärzte sind verpflichtet, dem Unfallversicherungsträger auf Verlangen Auskunft über die Behandlung, den Zustand sowie über Erkrankungen und frühere Erkrankungen des Versicherten zu erteilen, soweit dies für die Heilbehandlung und die Erbringung sonstiger Leistungen erforderlich ist. Der Unfallversicherungsträger soll Auskunftsverlangen zur Feststellung des Versicherungsfalls auf solche Erkrankungen oder auf solche Bereiche von Erkrankungen beschränken, die mit dem Versicherungsfall in einem ursächlichen Zusammenhang stehen können."