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Was ist bei der Medikamentengabe an Kinder durch Erzieherinnen zu beachten?
KomNet Dialog 12117
Stand: 19.02.2025
Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Gesundheitsschutz > Erste Hilfe
Frage:
Ich bin die Sicherheitsfachkraft eines Landkreises. Bei der letzten ASA-Sitzung kam das Thema auf Medikamentengabe in der Kita durch Erzieherinnen. Es gibt dazu unterschiedliche Meinungen. Meine Frage: Genügt eine schriftliche Einverständniserklärung der Eltern oder muss zusätzliches ärztliches Attest eingeholt werden?
Antwort:
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung hat zu der Thematik die Informationsschriften DGUV I 202-092 "Medikamentengabe in Kindertageseinrichtungen" und DGUV I 202-091 "Medikamentengabe in Schulen" veröffentlicht. Beide Publikationen können Sie über folgende Seite der DGUV abrufen: www.dguv.de/publikationen
In Bezug auf Ihre konkrete Frage wird in der DGUV I 202-092 ausgeführt:
"Kraft Gesetz liegt die Personensorge für Kinder bei den Eltern und diese haben folglich auch die Verantwortung für die Medikamentengabe. Erst wenn ärztlicherseits keine Bedenken bestehen und die Medikamentengabe nicht ausschließlich durch die Eltern erfolgen kann, sollte eine Übertragung der Aufgabe an das pädagogische Personal der Einrichtung überlegt werden. Vor allem Kinder mit chronischen Erkrankungen (Allergien, Epilepsie, Diabetes) sind häufig auf die regelmäßige Einnahme von Medikamenten angewiesen. Eine generelle Pflicht zur Übernahme von notwendigen Medikamentengaben besteht grundsätzlich nicht.
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Damit Missverständnisse vermieden werden und eine klare Handlungsgrundlage für die Kindertageseinrichtung und die pädagogischen Fachkräfte vorliegt, ist es ratsam, die Art und Weise der Medikamentengabe schriftlich zu vereinbaren.
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Für die Medikamentengabe sollten dabei folgende Hinweise beachtet werden:
1.Führen Sie ein Gespräch mit den Eltern über die Erkrankung und die Umstände, die zu beachten sind. Klären Sie insbesondere ab, ob das Medikament auch zu Hause eingenommen werden kann.
2.Vereinbaren Sie schriftlich mit Unterschrift der Eltern (Sorgeberechtigten) die Gabe der Medikamente.
3. Verabreichen Sie nur Medikamente, die nachweislich ärztlich verordnet sind. Die der Kindertageseinrichtung vorzulegende ärztliche Verordnung sollte folgende Punkte enthalten:
• genaue Bezeichnung des Medikaments
• genaue Dosierung
• Uhrzeit und Form der Verabreichung
• erforderliche Lagerung des Medikaments
• mögliche Nebenwirkungen
• Maßnahmen, die im Notfall zu ergreifen sind
• Name und Telefonnummer des behandelnden Arztes oder der behandelnden Ärztin (für Rückfragen).
Mitarbeitende der Kindertageseinrichtung, die Medikamente verabreichen sollen, müssen regelmäßig anhand der ärztlichen Verordnung unterwiesen werden.
4. Für das Verabreichen eines Notfallmedikaments ist es zusätzlich erforderlich, dass die Beschäftigten folgende detaillierte ärztliche Anweisungen erhalten:
• genaue Beschreibung der Notfälle, in denen das Medikament verabreicht werden muss
• für den Laien verständliche Erläuterungen, wie das Vorliegen eines Notfalls erkannt werden kann
• Angaben, nach welcher Zeit, unter welchen Umständen und in welcher Höhe ggf. eine weitere Dosis verabreicht werden muss
• Anordnung weiterer Maßnahmen, die nach der Verabreichung des Notfallmedikaments zu ergreifen sind (Insbesondere auch, ob ein Notruf abzusetzen ist und wie die Eltern zu informieren sind).
Mitarbeitende der Kindertageseinrichtung, die Notfallmedikamente verabreichen sollen, müssen regelmäßig anhand der ärztlichen Verordnung unterwiesen werden.
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Erleiden Kinder während des Besuchs der Kindertageseinrichtung durch die Gabe von Medikamenten durch eine pädagogische Fachkraft einen Kitaunfall, gelten die Regelungen zur Haftungsbeschränkung nach den §§ 104 ff. Sozialgesetzbuch (SGB) VII. Danach ist eine zivilrechtliche Haftung der pädagogischen Fachkraft auf Ersatz für den entstandenen Personenschaden grundsätzlich ausgeschlossen, auch dann, wenn die Medikamente fehlerhaft verabreicht wurden.
Etwas anderes gilt nur, wenn die Fachkraft die Schädigung vorsätzlich herbeigeführt hat."