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Kann ich neben der Aufgabe als Sicherheitsfachkraft auch noch als Brandschutzbeauftragter bestellt werden?

KomNet Dialog 4612

Stand: 07.11.2014

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Brandschutzbeauftragte / Evakuierungsbeauftragte

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Frage:

Ich arbeite in einem größerem Unternehmen mit mehreren Gebäuden und soll demnächst Brandschutzbeauftragter werden. Kann ich gleichzeitig noch die Aufgaben einer Sicherheitsfachkraft weiter erfüllen, ohne dass eine der beiden Aufgaben darunter leidet? Oder kann man die Aufgaben eines Brandschutzbeauftragten nur als volle Stelle ausführen?

Antwort:

Grundlage für die Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit ist das Arbeitssicherheitsgesetz -ASiG-. Die Konkretisierung des Umfangs der Tätigkeit der Fachkraft für Arbeitssicherheit erfolgt in der betrieblichen Praxis durch die DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit". Der zeitliche Umfang wird dort in der Regel durch die Festlegung einer Einsatzzeit definiert. Unter Einsatzzeit ist die Zeit pro Jahr zu verstehen, die die Fachkraft für Arbeitssicherheit zur Erfüllung Ihrer Aufgaben nach § 6 des ASiG mindestens aufzuwenden hat.


Sollen Sie neben der Aufgabe als Fachkraft für Arbeitssicherheit auch die Aufgaben eines Brandschutzbeauftragten übernehmen, ist aus arbeitsschutzrechtlicher Sicht Aufgabe des Arbeitgebers, ggf. im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu klären, ob die bereits als Fachkraft für Arbeitssicherheit abzuleistenden Einsatzzeiten noch eine weitere betriebliche Aufgabe zulassen.


Welchen zeitlichen Umfang die Aufgabe des Brandschutzbeauftragten in Anspruch nimmt, hängt von der betrieblichen Situation ab. Man wird aber nicht generell von einer Vollzeitstelle ausgehen können.

Ist ein Betriebsrat vorhanden, wovon bei einem größeren Unternehmen auszugehen ist, kommt das Mitbestimmungsrecht nach § 9 Abs. 3 ASiG und dem Betriebsverfassungsgesetz -BetrVG- zum Tragen.

Die Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind mit Zustimmung des Betriebsrats zu bestellen und abzuberufen. Das gleiche gilt, wenn deren Aufgaben erweitert oder eingeschränkt werden sollen; im übrigen gilt § 87 in Verbindung mit § 76 des BetrVG.