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In welchen Abständen haben die regelmäßigen Betriebsbegehungen durch die Sicherheitsfachkraft zu erfolgen?

KomNet Dialog 3973

Stand: 19.04.2023

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Fachkraft für Arbeitssicherheit

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Frage:

Zu den Aufgaben einer Fachkraft für Arbeitssicherheit gehören lt. ASiG auch regelmäßige Betriebsbegehungen. Was aber ist regelmäßig? Gibt es zur Anzahl der Begehungen Mindestanforderungen? Wie oft sollte z. B. ein Verwaltungsgebäude (100 Beschäftigte) im Jahr begangen werden?

Antwort:

Nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) gehört die regelmäßige Begehung von Arbeitsstätten zu den Pflichten der Fachkräfte für Arbeitssicherheit (§ 6 ASiG) und der Betriebsärzte (§ 3 ASiG). Allerdings wird "regelmäßig" im ASiG nicht konkretisiert. Der zeitliche Turnus von Betriebsbegehungen sollte daher von den betrieblichen Erfordernissen abhängig gestaltet werden. Begehungen könnten nach einem im Arbeitsschutzausschuss abgestimmten Konzept und aus gegebenem Anlass (Arbeitsunfall, Schwerpunktaktion etc. ) erfolgen. Zudem ist die Verpflichtung zur Durchführung von gemeinsamen Betriebsbegehungen der Fachkraft für Arbeitssicherheit mit dem Betriebsarzt nach § 10 ASiG zu beachten.

Aus der Erfahrung ist bekannt, dass eine Fachkraft für Arbeitssicherheit 20-25 % der Einsatzzeit für Betriebsbesichtigungen benötigt, wenn sie ihrer Aufgabe gerecht werden will. Die Besichtigungszeit sollte über das ganze Jahr verteilt werden.

Auf die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 2 - Bertriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit weisen wir hin.Im Anhang dieser UVV werden Regelungen zur Grundbetreuung und anlassbezogenen Betreuung durch Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit getroffen.