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Muss ein Kontrollgerät benutzt werden, wenn ein Fahrzeug auf dem Betriebsgelände zum Zwecke der Reparatur oder zum Waschen bewegt wird?
KomNet Dialog 4610
Stand: 20.08.2012
Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Digitales Kontrollgerät
Frage:
Wir haben einen Nutzfahrzeugwerkstatt mit angeschlossener Waschstraße. Ist es richtig, dass auf einem Betriebsgelände das digitale wie auch analoge Kontrollgerät nicht benutzt werden muss, wenn das Fahrzeug zum Zwecke der Reparatur oder zur Fahrzeugwäsche bewegt wird, da es sich nicht im Straßenverkehr befindet und damit auch keine Lenk- und Ruhezeitvorschriften einzuhalten sind? Unsere Kunden sind verunsichert, ob und wie sie diese Zeiten deklarieren sollen.
Antwort:
Es ist zutreffend, dass das digitale wie auch analoge Kontrollgerät nicht benutzt werden muss, wenn das Fahrzeug zum Zwecke der Reparatur oder zur Fahrzeugwäsche im Rahmen der Reparatur durch Werkstattmitarbeiter auf dem Gelände bewegt wird. Kommen die Fahrer nur zum Waschen der Fahrzeuge auf das Betriebsgeände, müssen die Kontrollgeräte weiterhin in Betrieb bleiben.
Die Begründung liegt in der Ausnahme des Art. 3 lit. g der Verordnung EG 561/2006 , wonach die Anforderungen der Verordnung nicht greifen bei Fahrzeugen, mit denen für Zwecke der technischen Entwicklung oder bei Reparatur- oder Wartungsarbeiten Probefahrten auf der Straße gemacht werden, und neuen oder umgebauten Fahrzeugen, die noch nicht in Betrieb genommen worden sind, und/oder die Fahrten der Güterbeförderung nicht zuzurechnen sind.