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KomNet-Wissensdatenbank

Inwieweit sind Test- und Überführungsfahrten von der Aufzeichnungspflicht über Lenk- und Ruhezeiten ausgenommen?

KomNet Dialog 3996

Stand: 13.03.2018

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Fahrerkarten

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Frage:

Betr.: Fahrerkarte - Digitales Kontrollgerät In einem Merkblatt zur Fahrerkarte habe ich folgenden Hinweis gefunden: `Test- bzw. Überführungsfahrten sind von der Aufzeichnungspflicht über Lenk- und Ruhezeiten gemäß VO EG 3820/85 ausgenommen.` Ist diese Aussage korrekt? Was ist mit Überführungsfahrten gemeint? Hintergrund ist, dass wir im Rahmen von Reparaturleistungen in unserer LKW-Werkstatt einen Hol- und Bringservice für unsere Kunden anbieten, und unsere Kunden in der nächsten Zeit auch Fahrzeuge mit digitalen Kontrollgeräten im Einsatz haben. Dadurch wirft sich für uns die Frage auf, sind diese Überführungsfahrten auch Überführungsfahrten im Sinne der Verordnung EG 3820/85 und somit keine Fahrerkarten für das zum Einsatz kommende Werkstattpersonal notwendig.

Antwort:

Die VO Nr. 3820/85/EWG wurde am 12.04.2007 durch die VO Nr. 561/2006/EG ersetzt.


Die Regelung des Art. 4 Ziffer 11 VO Nr. 3820/85/EWG findet sich jetzt in Art. 3 Buchstabe g der VO Nr. 561/2006/EG:

"Fahrzeuge, mit denen zum Zweck der technischen Entwicklung oder im Rahmen von Reparatur- oder Wartungsarbeiten Probefahrten auf der Straße durchgeführt werden, sowie neue oder umgebaute Fahrzeuge, die noch nicht in Betrieb genommen worden sind".


Den FAQ des Bundesamtes für Güterverkehr ist zu entnehmen, dass bei Überführungsfahrten auf den Einbau und Benutzung von Kontrollgeräten verzichtet werden kann. Eine Fahrerkarte wird für diese Fahrten nicht benötigt.

Nicht unter die Ausnahmen der o.g. Verordnung fallen jedoch Fahrten des Hol- und Bringservices, die von einer Reparaturwerkstatt angeboten werden. In diesen Fällen muss eine Fahrerkarte gesteckt werden.