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Muß bei einem Lkw über 7,5 t, der von Frankfurt nach München fährt und repariert werden soll, eine Fahrerkarte gesteckt werden?

KomNet Dialog 28701

Stand: 28.03.2017

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Fahrerkarten

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Frage:

Muß bei einem Lkw über 7,5 t, der von Frankfurt nach München fährt und repariert werden soll, eine Fahrerkarte gesteckt werden oder kann ich das DTCO auf "Out of Scope"stellen. Müssen die Lenk-Ruhezeiten eingehalten werden? Muß die Maut bezahlt werden? Das Fahrzeug ist unbeladen.

Antwort:

Ja, die Fahrerkarte ist vom Fahrer zu benutzen und das Kontrollgerät ordnungsgemäß zu bedienen. Ebenso sind die Lenk- und Ruhezeiten hierbei entsprechend der Art. 6 bis 9 der VO (EG) Nr. 561/2006 einzuhalten.

Die rechtliche Auslegung hierfür ergibt sich folgendermaßen:

Gemäß Art. 2 in Verbindung mit Art. 4 der VO (EG) Nr. 561/2006 fällt ein LKW über 7,5 t zGM zunächst grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Verordnung.

Im Zusammenhang mit Reparaturarbeiten hat der Gesetzgeber folgende Ausnahme vom Anwendungsbereich der Verordnung erlassen:
In Art. 3 Buchst. g) der VO (EG) Nr. 561/2006 werden u. a. Fahrzeuge, mit denen zum Zweck der technischen Entwicklung oder im Rahmen von Reparatur- oder Wartungsarbeiten Probefahrten auf der Straße durchgeführt werden vom Anwendungsbereich der Sozialvorschriften befreit. Dies gilt ebenso für neue oder umgebaute Fahrzeuge, die allerdings noch nicht in Betrieb genommen worden sein dürfen.

Als Probefahrt ist bspw. eine Fahrt zu bewerten, die getätigt wird, um Mängel festzustellen bzw. diesen nachzugehen, oder um eine Beseitigung eines Mangels zu überprüfen. In der Regel werden diese Fahrten von Fachpersonal durchgeführt.

Bei einer Überführungsfahrt mit einem (bereits zugelassenem) LKW, welche ausschließlich als Fahrt zu einer Werkstatt (für Reparaturzwecke) durchgeführt wird, hat der Fahrer seine Fahrerkarte zu benutzen und die Bestimmungen der Sozialvorschriften im Straßenverkehr einzuhalten, da die o. g. Ausnahme von den Bestimmungen hierfür nicht herangezogen werden kann.

Hinweis:
Zu der Frage, ob die Maut bezahlt werden muss, können und dürfen wir keine Aussage treffen, da es sich um eine Frage aus dem Straßenverkehrsrecht handelt, zu dem wir keine Beratung anbieten. Hierzu wenden Sie sich bitte direkt an den Betreiber der Mautstellen.

Weitere Informationen bietet auch das Bundesamt für Güterverkehr.