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Welche Anforderungen gelten für Prüfungen an Einrichtungen zum Heben von Lasten, die in Maschinenanlagen integriert sind und ausschließlich deren Beschickung dienen?

KomNet Dialog 27799

Stand: 05.01.2021

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Prüfungen (1.13) > Durchführung von Prüfungen

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Frage:

Welche Anforderungen gelten für Prüfungen an Einrichtungen zum Heben von Lasten, die in Maschinenanlagen integriert sind und ausschließlich deren Beschickung dienen. 1. Ist es richtig das DGUV Vorschriften diese ausschließen? 2. Fallen solche Einrichtungen unter Anh.3 Abs.1 Krane im Sinne der BetrSichV-2015?

Antwort:

Zu Frage 1:

Ja, die DGUV Vorschrift 52  "Krane" schließt diese aus. Siehe hierzu § 1 Absatz 2:

"Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für

1. Hebeeinrichtungen, die integrierter Bestandteil von Maschinen oder maschinellen Einrichtungen sind und die ausschließlich zu deren Beschickung dienen,"

Zu Frage 2:

In der Begründung zur neuen Betriebssicherheitsverordnung -BetrSichV- lässt sich zu Anhang 3 folgendes nachlesen:

"Prüfungen sind ein wichtiger Bestandteil des Arbeitsschutzes bei Arbeitsmitteln. Die BetrSichV 2002 kannte nur Prüfungen durch ZÜS (bei „bestimmten überwachungsbedürftigen Anlagen“) und durch „zur Prüfung befähigte Personen“ (bei allen übrigen Arbeitsmitteln). Bei Prüfungen durch befähigte Personen hatte ausschließlich der Arbeitgeber über Art Umfang und Fristen von Prüfungen sowie über die Qualifikation der Prüfer zu entscheiden.

Der neue Anhang 3 soll nunmehr für Arbeitsmittel gelten, die als besonders prüfpflichtig identifiziert wurden, ohne jedoch überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne von § 2 Nummer 30 ProdSG zu sein. Bei diesen Arbeitsmitteln werden Art, Umfang und Fristen sowie die Qualifikation des Prüfers durch den Verordnungsgeber vorgegeben. In den Anhang 3 könnten insbesondere solche Arbeitsmittel übernommen werden, für die schon jetzt besondere Prüfpflichten nach Unfallverhütungsvorschriften gelten. Dies gilt z. B. für Krane, für die die Prüfregelungen der BGV D6 (Krane) und der berufsgenossenschaftlichen Grundsätze (BGG) 924 (Grundsätze für die Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von Kranen) in den Anhang 3 Abschnitt 1 übernommen wurden..."

Da die von Ihnen beschriebenen Krane nicht in den Geltungsbereich der DGUV Vorschrift 52 fallen, gilt für diese auch nicht der Anhang 3 der BetrSichV.