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Welche Breite darf ein Spalt zwischen zwei Trägern höchstens haben, wenn die Möglichkeit besteht, dass der Mitarbeiter bei einem Kontrollgang ausrutscht?

KomNet Dialog 14864

Stand: 28.04.2017

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Verkehrswege

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Frage:

Welche Breite darf ein Spalt zwischen zwei Trägern (auf einem Kran) höchstens haben, wenn die Möglichkeit besteht, dass der Mitarbeiter bei einem Kontrollgang ausrutscht und dann ggf. durchfällt?

Antwort:

Als Laufstege dürfen auf Kränen nur Einrichtungen genutzt werden, die dafür vorgesehen und entsprechend abgesichert sind.
In der DGUV Vorschrift 52 (bisher: BGV D 6) "Krane" wird dazu unter § 10 ausgeführt, dass für Wartungs- und Reparaturarbeiten an maschinellen und elektrischen Einrichtungen, die nicht vom Boden aus durchgeführt werden können,  Arbeitsstände oder -bühnen vorhanden sein müssen, die gefahrlos erreicht und von denen aus die Arbeiten so durchgeführt werden können, daß Beschäftigte nicht gefährdet werden.

In der Durchführungsanweisung zur DGUV Vorschrift 52 wird dazu u.a. ausgeführt, dass die Forderung des gefahrlosen Erreichens erfüllt ist, wenn Treppen, Steigleitern oder einhakbare Leitern vorhanden sind, über die Bühnen unmittelbar oder über Laufstege erreicht werden können.

Laufstege wiederum müssen grundsätzlich einen freien Durchgang von mindestens 1,8x 0,4 m haben (§ 9 DGUV Vorschrift 52). Dazu führt die Durchführungsanweisung folgendes aus:

"...Podeste, Bühnen und Laufstege, die höher als 1 m über Flur liegen, müssen nach § 33 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1) Geländer und Fußleisten haben. Die Höhe der Geländer soll 1 m betragen. Nur in Ausnahmefällen kann zur Vermeidung von Quetschgefahren die Geländerhöhe bis auf 0,7 m herabgesetzt werden."

Bezogen auf die Fragestellung bedeuten die v. g. Ausführungen, dass auf dem Laufsteg eines Kranes kein Spalt vorhanden sein darf, sondern dass der Laufsteg mindestens 0,4 m breit und mit Fußleiste und Geländer gesichert sein muss.

Mögliche Gefährdungen und Maßnahmen des Arbeitsschutzes sind grundsätzlich auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und festzulegen.