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Darf zur Erfüllung bauordnungsrechtlicher Anforderungen für das barrierefreie Bauen ein Treppenlift in einem ersten Fluchtweg eingebaut werden?

KomNet Dialog 21866

Stand: 15.05.2024

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Verlauf, Abmessung und Anzahl von Fluchtwegen

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Frage:

Darf zur Erfüllung bauordnungsrechtlicher Anforderungen für das barrierefreie Bauen ein Plattform- bzw. Treppenlift in einem ersten Fluchtweg eingebaut werden, wenn bei Betrieb des Liftes die Breite des Fluchtweges auf der Höhe des Liftes auf ca. 30 cm eingeschränkt wird?

Antwort:

Gemäß § 3a in Verbindung mit § 4 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass von ihnen keine Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten ausgehen. Weiter hat der Arbeitgeber Vorkehrungen zu treffen, dass die Beschäftigten bei Gefahr sich unverzüglich in Sicherheit bringen und schnell gerettet werden können.


Nach Nummer 2.3 des Anhangs zur ArbStättV müssen sich Fluchtwege und Notausgänge unter anderem in Anzahl, Anordnung und Abmessung nach der Nutzung, der Einrichtung und den Abmessungen der Arbeitsstätte sowie nach der höchstmöglichen Anzahl der dort anwesenden Personen richten. Zudem müssen sie auf möglichst kurzem Weg ins Freie oder, falls dies nicht möglich ist, in einen gesicherten Bereich führen.


Entsprechend Abschnitt 5 Absatz 6 der Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge" bemisst sich die lichte Mindestbreite der Fluchtwege nach der Höchstzahl der Personen, die im Bedarfsfall den Fluchtweg benutzen. Die in Tabelle 1 angegebene Personenzahl bezieht sich auf die Personen im Einzugsgebiet des Fluchtweges.


Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber unter anderem die Breite der Fluchtwege festzulegen. Die Mindestbreiten der ASR A2.3 sind einzuhalten. Es ist keine Ausnahme für Treppenlifte vorgesehen. Können diese Breiten nicht eingehalten werden, darf der Lift unserer Einschätzung nach nicht eingebaut werden. Weiterhin sind auch die baurechtlichen Vorschriften zu beachten. Wir bitten um Verständnis, dass wir zum Baurecht keine Aussage treffen können und dürfen. Eine entsprechende Anfrage richten Sie bitte direkt an die zuständige Baubehörde.


Hinweis:

Auf die Informationen des Städte- und Gemeindebund Nordrhein Westfalen und das Urteil des Verwaltungsgericht Gelsenkirchen möchten wir hinweisen.