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Muss der Arbeitgber auch die Kraftfahrer (LKW, Kleintransporter) schriftlich beauftragen?

KomNet Dialog 4598

Stand: 04.02.2020

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Benutzung von Arbeitsmitteln und Einrichtungen > Sichere Benutzung der Arbeitsmittel

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Frage:

Für Mitarbeiter, die in ihrer Tätigkeit einen Gabelstapler bedienen, hat eine schriftliche Beauftragung durch den Arbeitgeber zu erfolgen. Jetzt stellt sich die Frage: Muss der Unternehmer auch die Kraftfahrer (LKW, Kleintransporter) schriftlich beauftragen? Wenn ja, wo ist das rechtlich festgeschrieben?

Antwort:

Die Vorgabe, dass Mitarbeiter, die ein Flurförderzeug (z.B. einen Gabelstapler) bedienen, eine schriftliche Beauftragung benötigen, ergibt sich aus § 7 der DGUV Vorschrift 68 "Flurförderzeuge".


Für Kraftfahrer findet sich eine ähnliche Regelung im § 35 der DGUV Vorschrift 70 "Fahrzeuge": "Sie " (die Fahrzeugführer) "müssen vom Unternehmer zum Führen des Fahrzeuges bestimmt sein." In der dazugehörigen Durchführungsanweisung heißt es: "Es ist zweckmäßig, den Auftrag zum Führen des Fahrzeuges schriftlich zu erteilen."


Die genannten Vorschriften werden von der DGUV unter www.dguv.de/publikationen zur Verfügung gestellt.


Hinweis:

Auch gemäß Anhang 1 Ziffer 1.9a der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass "selbstfahrende Arbeitsmittel nur von Beschäftigten geführt werden, die hierfür geeignet sind und eine angemessene Unterweisung erhalten haben". Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung (§ 3 BetrSichV) muss die Gefährdung der Fahrzeugführer betrachtet und geeignete Maßnahmen ergriffen werden. Spezielle Beauftragungen können dies unterstützen.